Mitarbeiter

Hörmann, Jürgen

Geschäftsleitender Beamter
Ämter

Zur Hauptverwaltung des Marktes Scheidegg gehören:

  • Hauptamt (Geschäftsleitung)
  • Amt für Wirtschaftsförderung, Klima- und Umweltschutz
  • Bauamt
  • Ordnungsamt
  • Einwohnermeldeamt
  • Standesamt
  • Kommunale Verkehrsüberwachung
Aufgaben

In Scheidegg werden immer wieder altengerechte Wohnungen, wie z.B. das "Haus zur Sonne" erstellt. Soweit derzeit keine solche Wohnungen vorhanden sind, sammelt der Markt Scheidegg gerne die Nachfragen, um damit auf potenzielle Bauträger bzw. Investoren zugehen zu können.

 

Sachgebiet

Gemäß Art. 115 der Bayerischen Verfassung haben alle Bewohner Bayerns das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden (Petitionsrecht).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten ersten Bürgermeister. Der Gemeinderat und der erste Bürgermeister stehen sich bei der Verwaltung der Gemeinde gleichrangig gegenüber. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche. In den Kompetenzbereich des ersten Bürgermeisters darf der Gemeinderat grundsätzlich nicht hineinregieren, ebenso darf auch der erste Bürgermeister grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Gemeinderats hineinregieren.

Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem ersten Bürgermeister zustehen oder einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden.

In die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, d.h. die Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Darüber hinaus erledigt er in eigener Zuständigkeit die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung - soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist - sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.

Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann der erste Bürgermeister Maßnahmen und Anordnungen anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses treffen, wenn sie dringlich bzw. unaufschiebbar sind.

Der erste Bürgermeister ist schließlich dafür zuständig, die Beschlüsse des Gemeinderats bzw. seiner (beschließenden) Ausschüsse zu vollziehen. Dementsprechend vertritt der erste Bürgermeister auch die Gemeinde nach außen; er hat die Möglichkeit, für die Gemeinde rechtsverbindliche Erklärungen nach außen abzugeben bzw. solche in Empfang zu nehmen.


Alles in allem enthält die bayerische Gemeindeordnung nur allgemeine Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung wird in der Regel in der Geschäftsordnung vorgenommen.

Sachgebiet

Die Bürgerversammlung stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger in der Gemeinde dar. Sie dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat.

Sachgebiet

Alle Gemeinden, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen gemeindlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG).

Die gemeindlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) in der Gemeinde hinzuwirken. Gesetzlich besonders erwähnt sind folgende Aufgaben:

Vor dem Einsatz automatisierter Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden sollen, haben sie zu überprüfen, ob dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (datenschutzrechtliches Freigabeverfahren nach Art. 26 BayDSG).

Sie führen ein Verzeichnis aller in der Gemeinde eingesetzten automatisierten Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG). In dieses Verzeichnis kann jeder Einsicht nehmen.
 
Sie beraten die Beschäftigten der Gemeinde in Fragen des Datenschutzes (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayDSG).

 

Sachgebiet

Die Erschließung von Baugebieten durch Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe der Gemeinden.
Erschließungsanlagen, für die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig bezahlen müssen, sind dabei typischerweise zum einen die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung; Entwässerung; Fernwärme) und zum anderen die Erschließungsstraßen (ggf. zusätzlich Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen).
Eine Zahlungspflicht kann sich dabei zum einen aus Verträgen ergeben. So wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrags der Gemeinde die Erschließung auf eigene Kosten abnimmt und diese dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis auf den Anlieger (Erwerber) abwälzt.
Häufig erwerben die Gemeinden auch selber den Baugrund, überplanen und erschließen ihn und refinanzieren sich dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis beim Anlieger (Erwerber).
Soweit keine vertragliche Refinanzierung erfolgt, sind die Gemeinden regelmäßig verpflichtet, ihren Erschließungsaufwand über hoheitliche Beitragsbescheide zu decken. Die Erhebung setzt in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus. (siehe hierzu Ortsrecht), Beiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen, Parkplätzen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen werden dabei im engeren Sinn als "Erschließungsbeiträge" bezeichnet.
Sie werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit dem Baugesetzbuch und einer entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung erhoben. Die Beitragspflicht entsteht für die erschlossenen Grundstücke automatisch aufgrund der Satzung, wenn die rechtlichen Vorausstzungen vorliegen.
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Beiträge zu erheben und müssen dabei nicht mehr als 10 % der Erschließungskosten tragen.Für die übrigen Erschließungsanlagen, insbesondere leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Entwässerung, Fernwärme), können Beiträge aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes und einer entsprechenden Beitragssatzung verlangt werden (siehe Ortsrecht).

Sachgebiet

Hier finden Sie Informationen zu Aufgaben und Organisation der Feuerwehren in Bayern sowie zu den Möglichkeiten, Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden.

In Bayern sind ca. 320.000 Ehrenamtliche in rund 7.800 Freiwilligen Feuerwehren und 2500 Hauptamtliche in den 7 Berufsfeuerwehren in den Städten München, Würzburg, Regensburg, Nürnberg, Fürth, Augsburg und Ingolstadt tätig.

Die Freiwilligen Feuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die die Feuerwehren aufstellen, ausrüsten und unterhalten müssen. Der Staat unterstützt die Gemeinden durch Zuschüsse und durch das umfassende Ausbildungsangebot an den drei Staatlichen Feuerwehrschulen in Würzburg, Regensburg und Geretsried.

Zu den Aufgaben der Feuerwehren gehören der klassische Brandschutz, aber auch zahlreiche technische Hifeleistungen, z.B. bei Autounfällen, Unfällen mit Gefahrstoffen und Hochwasser.

Sachgebiet

Interreg ist ein Regionalprogramm der Europäischen Union (EU) zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an dem sich auch Nicht-EU-Staaten beteiligen können.

Für das Fördergebiet "Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein" ist vom Land Vorarlberg (A), dem Freistaat Bayern (D), dem Bundesland Baden-Württemberg (D), dem Fürstentum Liechtenstein und den am Programm beteiligten Schweizer Kantonen ein spezielles auf die Region zugeschnittenes Programm erstellt worden. Es beschreibt die strukturellen und sozioökonomischen Gegebenheiten des Gebietes, bestimmt Ziele und Strategien, regelt die Programmdurchführung und legt Schwerpunkte und Aktionsfelder für die Förderperiode fest.

Das Interreg IV-Programm "Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein" ist 2007 mit seiner vierten Förderperiode gestartet und endet 2015. Angesichts einer verbesserten Mittelausstattung ist mit einem deutlichen Schub für die gernzüberschreitende Zusammenarbeit zu rechnen. Das Programm versteht sich als Einladung an mögliche Projektträger im Fördergebiet, sich mit Projekten an der Überwindung der Grenzen zu beteiligen.

Sachgebiet

Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind. Das gilt  insbesondere für Einrichtungen der Jugendhilfe.


Ansprechpartner des Marktes Scheidegg ist der Geschäftsleitende Beamte, Herr Jürgen Hörmann sowie Herr Thomas Heim als Jugendbeauftragter des Marktgemeinderates.

Sachgebiet

Die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Kommunen stößt seit einiger Zeit auf reges Interesse der Beteiligten. Demographische Entwicklung, Globalisierungstendenzen und der Zwang zu kostengünstiger, Ressourcen schonender Aufgabenerfüllung verstärken das Interesse der Kommunen an den verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit.

Den Kommunen bietet sich eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit an. Sie reicht von der Gründung formloser Arbeitsgemeinschaften bis zur Koordination gemeindeübergreifender Wirtschaftsförderung oder Marketing im Tourismus. Gemeinsam erstellte und genutzte Infrastruktureinrichtungen zählen ebenso zur interkommunalen Zusammenarbeit wie die Zusammenlegung von Behörden oder der Betrieb gemeinsamer Unternehmen. So arbeitet auch der Markt Scheidegg in vielen Bereichen mit anderen Gemeinden zusammen:

Tourismus:
Allgäu Marketing GmbH, Oberallgäu Tourismus Service GmbH, Bayerischer Heilbäderverband, Deutschen Bäderverband, Tourismusverband Allgäu Bayerisch Schwaben, 

Soziales:
Schulverband Hauptschule Lindenberg

Umwelt:
Abwasserverband Rothach (Lindenberg)
Abwasserverband Rotachtal (Langen/Vorarlberg)

Regionalentwicklung:
Regionalentwicklung Westallgäu - Bauyerischer Bodensee
Wirtschaftsleitstelle Westallgäu (WEST)

Wirtschaft:
Zweckverband "Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen"

Sachgebiet

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zum Kommunalrecht auf Gemeindeebene.

Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

Zu diesem Selbstverwaltungsrecht gehört zum einen, dass die für die Gemeinde handelnden Organe (erster Bürgermeister - Gemeinderat) von den Bürgern selbst in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden. Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem auch, dass die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllt.

Die Wesensmerkmale des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde sind
- die Gebietshoheit, d.h. die Hoheitsgewalt über das Gemeindegebiet,
- die Satzungshoheit, d.h. die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
- die Organisationshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten,
- die Verwaltungshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen,
- die Personalhoheit, d.h. die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
- die Finanz- und Abgabenhoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln,
- sowie die Planungshoheit, d.h. die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen.

Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, im Interesse des öffentlichen Wohls die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein.

Sachgebiet

Hier erhalten Sie Informationen zum Ortsrecht

Die Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Sachgebiet

Die Seniorenbeauftragte des Marktes Scheidegg ist:


- Frau Renate Wiedemann, Hochbergstr. 9, 88175 Scheidegg, Tel. 08381/2269
 

Im Markt Scheidegg gibt es für Seniorinnen und Senioren sehr gute und vor allem beständige Freizeitangebote. Die örtlichen Kirchen und Vereine bieten schon jahrzehntelang Freizeitgestaltungen in den verschiedensten Formen und Bereichen an.

 

Sachgebiet

Informationen über Sitzungsniederschriften von Gemeinderatssitzungen

Über die Verhandlungen des Gemeinderats sind Niederschriften anzufertigen. Diese müssen mindestens Folgendes wiedergeben: Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

Jedes Mitglied kann auch verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

Sachgebiet

Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehört es, die Beratungsgegenstände der Gemeinderatssitzungen vorzubereiten und den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen einzuberufen.

Der erste Bürgermeister legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und bereitet die Beratungsgegenstände der Gemeinderatsitzungen vor. Jedes einzelne Gemeinderatsmitglied hat dabei einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zur Vorbereitung der Sitzung gehört, dass alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Beratungsgegenstände sowie mögliche Entscheidungsalternativen aufklärt werden. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann der Gemeinderat in seine Geschäftsordnung nähere Regelungen zur Art der Vorbereitung der Beratungsgegenstände aufnehmen, insbesondere die Fertigung von Sitzungsvorlagen vorschreiben.

Der erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Wann eine Sitzung einberufen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des ersten Bürgermeisters. Er muss aber z.B. dann eine Sitzung einberufen, wenn ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder dies schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes der Sitzung verlangt. Auch unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit muss eine Gemeinderatssitzung einberufen werden.

In der Geschäftsordnung des Gemeinderats ist u.a. zu regeln, ob die Einladung der Gemeinderatsmitglieder zu den Gemeinderatssitzungen schriftlich ergehen muss. Zu einer ordnungsgemäßen Ladung gehört auf jeden Fall, dass die Tagesordnung übermittelt wird, damit sich die Gemeinderatsmitglieder auf die einzelnen Beratungsgegenstände vorbereiten können. Weitere Unterlagen müssen der Einladung an sich nicht beigefügt werden, die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann insoweit jedoch etwas anderes vorsehen.

Sachgebiet

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch bei der Gemeinde erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a StGB vorliegt. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an. Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang). Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Sachgebiet

Der Marktgemeinderat des Marktes Scheidegg hat am 17.12.2003 die Einrichtung eines Kommunalen Förderprogrammes beschlossen, das im Rahmen des Bayerischen Städtebau-Förderungsprogrammes angewendet wird. Gefördert werden Maßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Scheidegg“

Zweck des Kommunalen Förderprogrammes ist die Erhaltung des eigenständigen Charakters des Ortskernes. Die Entwicklung soll durch ortsbild- und strukturverbessernde Maßnahmen an privaten Grundstücken und Gebäuden unter Berücksichtigung des Ortsbildes unterstützt werden.

Sachgebiet