Mitarbeiter
Forstmeier, Sonja
- Forstmeier, Sonja
- Telefon: 08381 895-21
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: sonja.forstmeier@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 3
- Etage: EG
Zur Finanzverwaltung des Marktes Scheidegg gehören
- Kämmerei
- Steueramt
- Kasse
Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in Fremdenverkehrsgemeinden von den selbständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhoben. Grundlage hierfür ist eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde. Der Fremdenverkehrsbeitrag dient neben dem Kurbeitrag der Abgeltung der von der Gemeinde für die Förderung des Fremdenverkehrs gemachten Aufwendungen.
Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, von denjenigen selbständig Tätigen erhoben werden kann, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile ziehen. Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, dass zu den kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr der Personenkreis besonders beitragen soll, der aus dem Fremdenverkehr wirtschaftlichen Nutzen zieht und daher durch die kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr begünstigt wird. Voraussetzung ist eine gemeindliche Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Ein Fremdenverkehrsbeitrag kann neben dem Kurbeitrag erhoben werden. Den Fremdenverkehrsbeitrag schuldet derjenige selbständig Tätige, der in der Gemeinde wirtschaftliche Vorteile von gewisser Dauer aus dem Fremdenverkehr hat. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist in Fremdenverkehrsgemeinden eine nicht unbedeutende gemeindliche Einnahmequelle. Ohne diese Einnahmen wären in vielen Gemeinden kommunale Aktivitäten zur Förderung des Fremdenverkehrs nicht möglich.
Informationen über Gegenstand und Erhebung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.
Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt. In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid bekannt gegeben wird. Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gibt, der die Zahlungspflicht bestimmt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).
Für Personen, die eine zweite oder eine weitere Wohnung im Kurgebiet des Marktes innehaben und nach der Kurbeitragssatzung beitragspflichtig sind, wird der jährliche Kurbeitrag als Pauschalkurbeitrag erhoben.
Der pauschale Jahreskurbeitrag gilt neben den oben bezeichneten Personen auch für deren Familienangehörige und Personen im gleichen Haushalt, soweit diese einkommenssteuerrechtlich dem Haushalt des Kurbeitragspflichtigen zugerechnet werden. Alle anderen beitragspflichtigen Nutzer der Wohnung unterliegen der allgemeinen Meldepflicht nach der Kurbeitragssatzung.
Zum Nachweis der Entrichtung des Pauschalkurbeitrags wird den kurbeitragspflichtigen Personen von der Kurverwaltung eine Gästekarte ausgehändigt.
In den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben. Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und die sich nicht aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen in der Regel über den Unterkunftsvermieter eingehoben. Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig.
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert.
Das bisher bestehende Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, wurde gestrichen.
Die bayerischen Kommunen haben deshalb seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art 3 Abs. 1 KAG eine Zweitwohnungssteuer einzuführen.
Diese Erweiterung der gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite war umstritten. Sie stellt einen angemessenen Kompromiss dar zwischen den berechtigten Interessen der Kommunen und der Forderung, zusätzliche Belastungen der Bürger und der Wirtschaft möglichst zu vermeiden.
In diesem Sinne wurde das bestehende Verbot weiterer Bagatellsteuern wie z.B. Getränkesteuer, Jagdsteuer oder Vergnügungssteuer unverändert beibehalten.
Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d.h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben.
Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2005 darf eine Zweitwohnungssteuer nicht für berufsbedingte Wohnungen Verheirateter erhoben werden, da für Ehepaare besondere melderechtliche Bestimmungen gelten.
Für das Verhältnis Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag gilt Folgendes:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben.
Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können von Zweitwohnungsinhabern pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen.
Ausgenommen vom Kurbeitrag sind gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur Personen, die ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts im Kurgebiet haben.
Die Zweitwohnungssteuer ist dagegen als Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird.
Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht.
Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind.
Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungssteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.