Mitarbeiter
Gebauer, Sonja
- Gebauer, Sonja
- Telefon: 08381 895-36
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: sonja.gebauer@markt-scheidegg.de
- Etage: OG
Zum Bürgermeisteramt gehören:
- Bürgermeister
- Sekratariat
Herr 1. Bürgermeister Ulrich Pfanner hat keine festgesetzten Bürgerfragestunden oder -termine. Anfragen oder Termine können aber jederzeit mit Frau Brattge vom Sekretariat (Tel. 08381/895-35) vereinbart werden.
Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten ersten Bürgermeister. Der Gemeinderat und der erste Bürgermeister stehen sich bei der Verwaltung der Gemeinde gleichrangig gegenüber. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche. In den Kompetenzbereich des ersten Bürgermeisters darf der Gemeinderat grundsätzlich nicht hineinregieren, ebenso darf auch der erste Bürgermeister grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Gemeinderats hineinregieren.
Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem ersten Bürgermeister zustehen oder einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden.
In die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, d.h. die Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Darüber hinaus erledigt er in eigener Zuständigkeit die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung - soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist - sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.
Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann der erste Bürgermeister Maßnahmen und Anordnungen anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses treffen, wenn sie dringlich bzw. unaufschiebbar sind.
Der erste Bürgermeister ist schließlich dafür zuständig, die Beschlüsse des Gemeinderats bzw. seiner (beschließenden) Ausschüsse zu vollziehen. Dementsprechend vertritt der erste Bürgermeister auch die Gemeinde nach außen; er hat die Möglichkeit, für die Gemeinde rechtsverbindliche Erklärungen nach außen abzugeben bzw. solche in Empfang zu nehmen.
Alles in allem enthält die bayerische Gemeindeordnung nur allgemeine Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung wird in der Regel in der Geschäftsordnung vorgenommen.
Die Bürgerversammlung stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger in der Gemeinde dar. Sie dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat.
Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehört es, die Beratungsgegenstände der Gemeinderatssitzungen vorzubereiten und den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen einzuberufen.
Der erste Bürgermeister legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und bereitet die Beratungsgegenstände der Gemeinderatsitzungen vor. Jedes einzelne Gemeinderatsmitglied hat dabei einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zur Vorbereitung der Sitzung gehört, dass alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Beratungsgegenstände sowie mögliche Entscheidungsalternativen aufklärt werden. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann der Gemeinderat in seine Geschäftsordnung nähere Regelungen zur Art der Vorbereitung der Beratungsgegenstände aufnehmen, insbesondere die Fertigung von Sitzungsvorlagen vorschreiben.
Der erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Wann eine Sitzung einberufen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des ersten Bürgermeisters. Er muss aber z.B. dann eine Sitzung einberufen, wenn ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder dies schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes der Sitzung verlangt. Auch unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit muss eine Gemeinderatssitzung einberufen werden.
In der Geschäftsordnung des Gemeinderats ist u.a. zu regeln, ob die Einladung der Gemeinderatsmitglieder zu den Gemeinderatssitzungen schriftlich ergehen muss. Zu einer ordnungsgemäßen Ladung gehört auf jeden Fall, dass die Tagesordnung übermittelt wird, damit sich die Gemeinderatsmitglieder auf die einzelnen Beratungsgegenstände vorbereiten können. Weitere Unterlagen müssen der Einladung an sich nicht beigefügt werden, die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann insoweit jedoch etwas anderes vorsehen.