Mitarbeiter
Reichart, Carina
- Reichart, Carina
- Telefon: 08381 895-23
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: carina.reichart@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 6
- Etage: EG
Zur Finanzverwaltung des Marktes Scheidegg gehören
- Kämmerei
- Steueramt
- Kasse
Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Vormundschaftsgericht.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.
> Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik:
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
> Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
> Zur Anzeige sind verpflichtet:
* Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
* Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Standesamtliche Trauung:
Der Standesbeamte fragt die beiden Verlobten nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Wenn beide mit ''ja'' antworten, sind sie kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute. Bei der Eheschließung können bis zu zwei Trauzeugen anwesend sein. Die Zahl der Teilnahme von weiteren Hochzeitgästen bleibt dem Brautpaar überlassen.
Die Eheschließung wird im Eheregister beurkundet. Außerdem wird auf Wunsch des Brautpaares ein Stammbuch der Familieausgehändigt. Das Stammbuch ist eine private Urkundensammlung.
Eheschließung im Ausland:
Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist. Vor der Eheschließung im Ausland sollte(n) sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung durch die ausländischen Behörden oder das jeweilige Deutsche Konsulat in dem ausländischen Staat anerkannt werden. Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen. Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln (50728 Köln) erhältlich. Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland. Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.
Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, stünde auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.
weitere Informationen finden sie im Bayerischen Behördenwegweiser
Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:
* seine Vornamen und seinen Familiennamen
* Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
* sein Familienstand (z.B. verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
* sein Wohnort und auf Wunsch des Anzeigenden die Religionszugehörigkeit.
Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden. Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.
Die Standesbeamten stellen aus den Personenstandsregistern (Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister) folgende Personenstandsurkunden aus:
* Geburtsurkunden,
* Eheurkunden,
* Lebenspartnerschaftsurkunden,
* Sterbeurkunden,
* beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegistern.
Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt. Diese Urkunden dienen vor allem zum Beweis des Tags und des Orts der Geburt sowie der Vor- und Familiennamen einer bestimmten Person. Aus einer Geburtsurkunde ergeben sich darüber hinaus vor allem das Geschlecht und die Eltern des Kindes. Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister zeigt u.U. auch Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z.B. eine Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und seiner Eltern auf.
Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und beweist die Eheschließung der beiden Ehegatten und gibt den Nachweis über die evtl. neugewählte Namensführung.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde wird aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt und beweist die Begründung der Lebenspartnerschaft der Lebenspartner und gibt den Nachweis über die evtl. neugewählte Namensführung.
Die Sterbeurkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und beweist Tag und Ort des Todes einer bestimmten Person.
Beglaubigte Ausdrucke aus den Personenstandsregistern sind wortgetreue Wiedergaben der jeweiligen Einträge einschließlich der Vermerke über die Fortführung der ursprünglichen Beurkundungen durch familienrechtliche Änderungen sowie durch Berichtigungen.
Das Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister wird am Ort des jeweiligen Personenstandsfalls geführt. Die Personenstandsurkunden aus diesen Registern sind deshalb beim Standesamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist, die Ehe geschlossen wurde, die Lebenspartnerschaft begründet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.
Die Personenstandsurkunden geben zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung den jeweiligen Stand der standesamtlichen Beurkundung in den Personenstandsregistern wieder. Änderungen durch Fortschreibung der Personenstandsregister werden in die Urkunden eingearbeitet. Folge ist z.B., dass in einer älteren Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen ist, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde. Die Abstammung von dem Mann kann dann nur mit einer neueren Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass immer nur die neueste Personenstandsurkunde den aktuellen Stand der Beurkundung in einem Personenstandsregister wiedergeben kann. Selbst wenn keine Veränderungen eingetreten sind, lässt sich auch diese Tatsache nur mit einer Personenstandsurkunde neuesten Datums beweisen.
Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Amtsgericht-Familiengericht zuständig.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Eine Ehe kann grundsätzlich in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden. Eine Eheschließung im Ausland wird anerkannt, wenn sie vor dem zuständigen Organ geschlossen wurde.
Standesamtliche Trauung:
Der Standesbeamte fragt die beiden Verlobten nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Wenn beide mit ''ja'' antworten, sind sie kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute. Bei der Eheschließung können bis zu zwei Trauzeugen anwesend sein. Die Zahl der Teilnahme von weiteren Hochzeitgästen bleibt dem Brautpaar überlassen.
Die Eheschließung wird im Eheregister beurkundet. Außerdem wird auf Wunsch des Brautpaares ein Stammbuch der Familieausgehändigt. Das Stammbuch ist eine private Urkundensammlung.
Eheschließung im Ausland:
Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist. Vor der Eheschließung im Ausland sollte(n) sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung durch die ausländischen Behörden oder das jeweilige Deutsche Konsulat in dem ausländischen Staat anerkannt werden. Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen. Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln (50728 Köln) erhältlich. Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland. Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Verlobten persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
* Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
* Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.
An der Kasse im Rathaus erhalten sie kostenlos Hundekotentsorgungstüten.
Wir bitten alle Hundebesitzer von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu entsorgen. Damit können viele Konflikte zwischen Hundehaltern, Grundstücksbesitzern, Landwirten und Bürger vermieden werden. Für ihre Mithilfe bedanken wir uns recht herlich.
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen und schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Weitere Informationen finden Sie im Bayerischen Behördenwegweiser
Das Bestattungsrecht enthält Vorschriften zur Leichenschau, zur Vorbereitung und Überführung von Leichen, sowie Erd- und Feuerbestattung. Außerdem werden Vorgaben für die Bestattungseinrichtungen gemacht.
Bei einem Todesfall ist vom Ehegatten oder Verwandten des Verstorbenen unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von den Angehörigen unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.
Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich und muss spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet.
Leichen können erd- oder feuerbestattet werden.
Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs erhalten Sie beim Landratsamt, in dessen Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt. Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann.
Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, u.U. neu bestimmt werden. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.
''Ehelich'' geborene Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen.
Es ist aber auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen vor der Hochzeit geführten Namen behalten hat (das Ehepaar also ''Frau Maier'' und ''Herr Schmidt'' heißt). In diesem Fall bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob das Kind den Geburtsnamen ''Maier'' oder ''Schmidt'' erhalten soll. Ein Doppelname aus den Namen beider Eltern darf nicht gebildet werden. Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Eine für das erste Kind getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder (es darf also nicht ein Kind ''Maier'' und das nächste ''Schmidt'' heißen).
Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses hat das Recht der Namensbestimmung dann einem Elternteil zu übertragen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge der Mutter zu, so erhält das Kind deren Namen zum Zeitpunkt der Geburt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten müssen öffentlich beglaubigt werden.
Sind die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt, weil sie vorgeburtliche Sorgeerklärungen abgegeben haben, gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierfür gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name ''Maier'' kann demnach in ''Schmidt'' umgeändert werden).
Ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung des Kindes ist die sog. Einbenennung: Hat sich Frau Schmidt von Herrn Schmidt scheiden lassen und heiratet Herrn Huber, kann die Mutter einem gemeinsamen Kind aus erster Ehe den nunmehr geführten Ehenamen ''Huber'' erteilen (das Kind kann aber in diesem Fall auch den Namen ''Schmidt-Huber'' oder ''Huber-Schmidt'' erhalten). Selbstverständlich muss der neue Ehemann (''Stiefvater'') hiermit einverstanden sein. Notwendig ist aber auch die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbennnenden Elterteil zusteht oder das Kind bisher seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aber ersetzt werden, wenn die Namensänderung ''zum Wohl des Kindes erforderlich ist''. Hierfür legen die Familiengerichte allerdings strenge Maßstäbe an.
Das Recht zur Bestimmung eines Vornamens beruht auf der elterlichen Sorge. Den Eltern steht hierbei ein weiter Spielraum zu. Allerdings muß der Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Bei fremdartigen oder geschlechtsneutralen Vornamen muß gegebenenfalls ein insoweit eindeutiger weiterer Vorname gewählt werden. Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihres Trägers ungeeignete Bezeichnungen. Jedenfalls vier Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.
Lehnt der Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens mit einer der vorgenannten Begründungen ab, können die Eltern das Amtsgericht beim Sitz des Landgerichtes anrufen. Dieses kann nach rechtlicher Prüfung den Standesbeamten anweisen, den oder die gewünschten Vornamen einzutragen.
Lastschrifteinzugsverfahren SEPA
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser