Was finde ich wo?
Bußgeldbescheid, Einspruch
Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde erhalten, können Sie hiergegen binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.
Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde eingelegt werden. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung im Bußgeldbescheid!
§§ 67, 68 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- Telefon: 08381 895-25
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: anita.wiedemann@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 2
- Etage: EG
- Sachgebiet
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