Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Denkmalschutz - Denkmalliste

Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt. Jedermann kann sie einsehen.

Die Denkmalliste ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege geführtes Verzeichnis, in das drei Arten von Denkmälern eingetragen werden:

Baudenkmäler sollen nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen werden. Dabei wird angestrebt, dass möglichst alle Baudenkmäler Bayerns zutreffend in der Liste aufgeführt sind; deshalb wird sie laufend fortgeschrieben. Die Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten aber unabhängig davon, ob ein Bauwerk in der Denkmalliste steht oder nicht.
Für Baudenkmäler ergeben sich deshalb aus einem Eintrag in der Denkmalliste keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Vielmehr dient die Liste hier in erster Linie als Hilfsmittel für die Denkmalschutzbehörden, denen die Prüfung erleichert wird, ob für ein bestimmtes Bauwerk die Schutzvorschriften des DSchG beachtet werden müssen.

Überdies ist die Denkmalliste ein wichtiges Informationsmittel für interessierte Bürgerinnen und Bürger. Sie ist deshalb - um Bildteile ergänzt - auch in Buchform ("Denkmäler in Bayern") veröffentlicht worden und seit Januar 2004 im Internet einsehbar (unter: www.blfd.bayern.de).

Bodendenkmäler sollen ebenfalls nachrichtlich in die Liste eingetragen werden. Wie die Baudenkmäler stehen die Bodendenkmäler unabhängig davon unter Denkmalschutz, ob sie in die Denkmalliste eingetragen sind;

Bestimmte bewegliche Denkmäler werden nur im Einzelfall in die Denkmalliste eingetragen. Für eingetragene bewegliche Denkmäler gelten besondere Schutzvorschriften des DSchG.
Auf bewegliche Denkmäler, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Anders als bei Bau- und Bodendenkmälern ist der Eintrag in die Denkmalliste also bei beweglichen Denkmälern eine Voraussetzung für die Anwendung der besonderen Schutzvorschriften des DSchG.

Gebühren

Alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Denkmalliste sind kostenlos.

Unterlagen

Es gibt weder Formvorschriften noch Formulare

Voraussetzung

Jedermann kann in die Denkmalliste Einblick nehmen bzw. auf schriftlichem Weg Informationen über den Inhalt der Liste einholen. Die Eintragung eines Bau- oder Bodendenkmals in die Liste können die jeweiligen Berechtigten (vor allem also die Eigentümer) und die Heimatpfleger anregen.

 Die Eintragung eines beweglichen Denkmals können die Berechtigten beantragen, in besonders wichtigen Fällen erfolgt sie von Amts wegen.

Fristen

Die Einsichtnahme in die Denkmalliste (bzw. eine Anfrage zu ihrem Inhalt) ist grundsätzlich jederzeit möglich.
Den aktuellen Stand der Liste erfahren Sie am zuverlässigsten beim Landesamt für Denkmalpflege, das die Denkmalliste führt. In den meisten Fällen kann Ihnen aber auch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) schnell helfen.

Wenn Sie sich über den Inhalt der Liste nicht auf schriftlichem Weg, sondern bei einer persönlichen Vorsprache in der Behörde informieren möchten, wird es sich empfehlen, vorher einen Termin zu vereinbaren. Für die nächste Zeit ist geplant, die Denkmalliste in das Internet einzustellen.

Für Anregungen oder Anträge, mit denen die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste oder die Streichung eines Denkmals aus der Liste angestrebt wird, gibt es keine Fristen. Solche Anregungen oder Anträge sind jederzeit möglich. Zuständig ist in erster Linie das Landesamt für Denkmalpflege, aber auch Ihre Untere Denkmalschutzbehörde wird Ihnen gerne weiterhelfen.

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