Aufgaben von A-Z

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Grundbuch: Eintragungen

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.

- wer Eigentümer eines Grundstücks ist,

- welche Rechte dritter Personen an dem Grundstück bestehen,

- welche Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen,

- in welchem Rangverhältnisse die Rechte untereinander stehen.

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie also z.B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Der Antrag auf Eintragung ist an das Grundbuchamt (Amtsgericht) zu richten, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück gelegen ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Voraussetzung

Die Eintragungsbewilligung und die sonstigen für die Eintragung erforderlichen Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden eingereicht werden. Die Notare besorgen auf Ihren Wunsch die benötigten Unterlagen und überwachen den Vollzug der Grundbucheintragung. Die Notare können Sie auch über die ausgewogene Gestaltung und die Risiken von Grundstücksgeschäften im Einzelnen beraten. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Website der bayerischen Notare.

Rechtsgrundlagen Sonstiges

Zuständige Behörde
Amtsgericht Lindau
Stiftsplatz 4
88131 Lindau

Telefon: 08382 / 2607-0
Telefax: 08382 / 2607-501
Homepage: Amtsgericht Lindau

 

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