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Jagdgenossenschaften; Betreuung und Rechtsaufsicht
Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Bundesjagdgesetz, Bayerisches Jagdgesetz, Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
Zuständige Behörde
Landratsamt Lindau
Jagd- und Fischereirecht
Bregenzer Str. 35
88175 Scheidegg
Telefon: 08382 / 270-240
Telefax: 08382 / 270-253
E-Mail: alexander.gehrlich@landkreis-lindau.de
Homepage: Landratsamt Lindau