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Kraftfahrzeugsteuerliche Vergünstigungen für schwerbehinderte Personen
Wenn Sie als Schwerbehinderter Halter eines Fahrzeugs sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen spezielle Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Fahrzeuge, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen amtlichen Ausweis mit den Merkzeichen ''H'', ''Bl'' oder ''aG'' nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
Für Kraftfahrzeuge von schwerbehinderten Personen, die durch einen amtlichen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, wird eine Steuerermäßigung um 50 % gewährt. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören insbesondere Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen ''G'') oder gehörlos (Merkzeichen "Gl") sind. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt; zwischen diesen Vergünstigungen besteht also ein Wahlrecht.
Die Steuerermäßigung von 50 % stellt objektbezogen auf das Fahrzeug ab und wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt. Es ist daher nicht möglich, die Steuerermäßigung zweimal zu gewähren (d. h. völlige Steuerfreistellung), wenn sowohl der Fahrzeughalter als auch sein Ehegatte jeweils die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllen.
Die Steuerbefreiung bzw. die Steuerermäßigung steht der schwerbehinderten Person nur für ein auf sie zugelassenes Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Die Steuervergünstigung entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug zur entgeltlichen Beförderung anderer Personen oder zur Beförderung von Gütern verwendet wird. Eine Ausnahme gilt (d. h. die Vergünstigung bleibt erhalten), wenn andere Personen unentgeltlich bzw. gelegentlich mitbefördert werden. Die Steuervergünstigung entfällt ebenfalls nicht, wenn lediglich Handgepäck der schwerbehinderten Person oder der zugelassenen Mitfahrer befördert wird.
Die Steuervergünstigung geht auch verloren, wenn das Fahrzeug von anderen Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Schwerbehinderten stehen (z. B. Fahrten anderer Personen zur Arbeitsstätte).
Bei zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt die Steuervergünstigung für die Zeit der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats.
Keine
Schwerbehindertenausweis, ggf. mit Beiblatt;
Fahrzeugschein
Zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist ein Antrag erforderlich.
§ 3 a Kraftfahrzeugsteuergesetz
Zuständige Behörde
Finanzamt Lindau
Brettermarkt 4
88131 Lindau
Telefon: 08382 916-0
Telefax: 08382 916-100
E-Mail: poststelle@fa-li.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag: 07.30-14.00 Uhr
Dienstag: 07.30-14.00 Uhr
Mittwoch: 07.30-14.00 Uhr
Donnerstag: 07.30-14.00 Uhr
Freitag: 07.30-12.00 Uhr
November bis Mai zusätzlich:
Mittwoch: 14.00-18.00 Uhr