Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Ladenschlussgesetz

Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.

§§ 3 ff. Ladenschlussgesetz
Zuständig: Kreisverwaltungsbehörden sowie Gemeinden

Rechtsgrundlagen
Ihre Ansprechpartner
Leitung Ordnungsamt und Verkehrsüberwachung
leitende Funktionen
stellvertretende Funktionen