Was finde ich wo?
Landtags- und Bezirkswahl - Einreichung von Wahlvorschlägen
Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen für die Landtags- und Bezirkswahlen:
Jede politische Partei und sonstige organisierte Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen. Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayer. Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung beim Landeswahlleiter in München anzeigen (Landeswahlleiter des Freistaates Bayern, Neuhauserstraße 51, 80331 München). Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen. Befreit von der Beteiligungsanzeige für die Bezirkswahl sind auch die Parteien/Wählergruppen, die zwar nicht im Landtag oder Bundestag, aber im jeweiligen Bezirkstag vertreten sind.
Ein Wahlvorschlag muss u.a. von 1 von Tausend der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach dem Landeswahlgesetz, jedoch höchstens von 2000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein, wenn die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl (Bezirkswahl) nicht mindestens 1,25 % der gültigen Stimmen in Bayern (bei Bezirkswahlen: im jeweiligen Bezirk) erhalten hat.
Einschlägige Verlage bieten die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke an.
Die Wahlvorschläge sind von den Parteien und Wählergruppen für den jeweiligen Wahlkreis aufzustellen (jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis) und sind beim Wahlkreisleiter (Regierung) einzureichen. Dort werden die Wahlvorschläge geprüft. Der Wahlkreisausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Vorschläge.
Die Wahlvorschläge sind spätestens 73 Tage vor dem Wahltermin einzureichen.
Art. 23 bis 35 Landeswahlgesetz (LWG)
§§ 29 bis 34 Landeswahlordnung (LWO)
Art. 4 und 6 Bezirkswahlgesetz - BezWG
- Telefon: 08381 895-25
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: anita.wiedemann@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 2
- Etage: EG
- Sachgebiet
- Sachgebiet