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Straßenverkehrsordnung; Ausnahmegenehmigungen

Die Straßenverkehrsbehörden können durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien. Das ist nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen gerechtfertigt, und auch nur dann möglich, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, genehmigen.

Gebühren

Die Gebühr für die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung beträgt je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person 10,20 bis 767,00 €. Bei mehreren Fahrzeugen/Personen bzw. gleichartigen Fällen kann eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden.

Unterlagen

Antrag mit Darstellung der besonderen dringenden Ausnahmesituation und ihrer qualifizierten Interessen. Nachweise dazu abhängig vom Einzelfall.

Voraussetzung

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen eine Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen im Einzelfall oder allgemein für bestimmte Antragsteller (gemeint sind hier vor allem Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Bewohner) für längstens drei Jahre erteilen. Sie sind gehalten, an den Nachweis der besonderen Ausnahmesituation und der Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Die Sicherheit des Verkehrs darf durch die Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden. Dies ist von der Straßenverkehrsbehörde erforderlichenfalls durch zusätzliche Auflagen und Bedingungen zu gewährleisten. Auch Einbußen der Flüssigkeit des Verkehrs sind erforderlichenfalls durch solche Auflagen und Bedingungen möglichst zu verhindern. Die Straßenverkehrsbehörde soll dazu ein Anhörverfahren durchführen. Dabei werden betroffene Behörden gehört. Sie haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung. Sie können aber von der Straßenverkehrsbehörde eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen. Ihre Interessen und Belange müssen dazu einigermaßen erheblich, schutzwürdig und erkennbar sein. Als qualifizierte Interessen kommt insbesondere in Betracht eine erhebliche Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit, eine Beeinträchtigung in der Berufsausübung sowie der Anliegerbelange des Grundeigentümers oder des Inhabers eines Gewerbebetriebs. Die von Ihnen geltend gemachte besonders dringende Ausnahmesituation ist von der Straßenverkehrsbehörde mit den öffentlichen Belangen und den Belangen Dritter Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Gemeinden sind dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.

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