Was finde ich wo?
Versammlungen
Durch das neue Bayerische Versammlungsgesetz – BayVersG – werden die Schranken des Grundrechts der Versammlungsfreiheit näher bestimmt. Nach Art. 1 BayVersG hat jedermann das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln. Dieses Recht besitzt nicht, wer die Ziele einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder verbotenen Vereinigung fördern will.
Eine Versammlung ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung „eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“.
Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.
Das Versammlungsgesetz unterscheidet zwischen
* Versammlungen in geschlossenen Räumen und
* Versammlungen unter freiem Himmel .
Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 10 ff. BayVersG) sind nicht anzeigepflichtig und können nur im Einzelfall verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Unter diesen Umständen kann auch eine bereits stattfindende Versammlung von der Polizei beschränkt oder aufgelöst werden.
Versammlungen unter freiem Himmel (anzeigepflichtig)
* Definition: Eine Versammlung unter freiem Himmel ist anzeigepflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Versammlung an einem festen Ort abgehalten wird („Kundgebung“) oder in Form einer sich fortbewegenden Versammlung („Demonstration“) von „A“ nach “B“ verlaufen soll.Das Landratsamt prüft die Anzeige und entscheidet, ob die Versammlung von Auflagen abhängig gemacht werden muss.
Die unzulässige Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel ist unter Strafe gestellt.
Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht in der Regel nur im Zusammenhang mit Auflagen- oder Verbotsbescheiden erhoben.
Für diese Bescheide ist ein Kostenrahmen von 15 Euro bis 200 Euro vorgesehen.
Die Anmeldung kann formlos erfolgen.
Zur Vermeidung unnötiger Rückfragen sollten aber möglichst die bei den Landratsämtern und kreisfreien Gemeinden erhältlichen Anmeldeformulare verwendet werden.
Inhalt der Anzeige:
Nachstehende Angaben sind zwingend vorgeschrieben, ansonsten ist die Anzeige unwirksam:
o Ort der Versammlung,
o Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,
o Versammlungsthema,
o bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf,
o Veranstalter und der verantwortliche Leiter mit ihren persönlichen Daten,
o und die vorgesehene Anzahl von Ordnern.
Sie müssen eine Versammlung im Gebiet des Landkreises Lindau dann beim Landratsamt Lindau anmelden, wenn
sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen,
sie unter freiem Himmel stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs von Ort A nach Ort B), und wenn
ab 3 Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zum Zweck der gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen.
Keine anmeldepflichtigen Versammlungen sind daher im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc. Für diese gelten andere Bestimmungen.
Anzeigepflicht:
Nach dem Versammlungsgesetz ist eine Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor deren öffentlichen Bekanntgabe anzuzeigen (also 48 Stunden vor Beginn der Werbung, nicht des Veranstaltungsbeginns!). Eine wirksame Anzeige kann nur schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen
Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421)
Homepage: Landratsamt Lindau-Versammlungen
- Telefon: 08381 895-25
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: anita.wiedemann@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 2
- Etage: EG
- Sachgebiet
- Sachgebiet