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Zweitwohnungssteuer

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert.
Das bisher bestehende Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, wurde gestrichen.
Die bayerischen Kommunen haben deshalb seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art 3 Abs. 1 KAG eine Zweitwohnungssteuer einzuführen.
Diese Erweiterung der gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite war umstritten. Sie stellt einen angemessenen Kompromiss dar zwischen den berechtigten Interessen der Kommunen und der Forderung, zusätzliche Belastungen der Bürger und der Wirtschaft möglichst zu vermeiden.
In diesem Sinne wurde das bestehende Verbot weiterer Bagatellsteuern wie z.B. Getränkesteuer, Jagdsteuer oder Vergnügungssteuer unverändert beibehalten.
Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d.h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben.

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2005 darf eine Zweitwohnungssteuer nicht für berufsbedingte Wohnungen Verheirateter erhoben werden, da für Ehepaare besondere melderechtliche Bestimmungen gelten.

Für das Verhältnis Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag gilt Folgendes:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben.
Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können von Zweitwohnungsinhabern pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen.
Ausgenommen vom Kurbeitrag sind gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur Personen, die ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts im Kurgebiet haben.

Die Zweitwohnungssteuer ist dagegen als Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird.
Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht.
Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind.
Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungssteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.

Fristen

Gegen einen Steuerbescheid der Gemeinde kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist Rechtsmittel eingelegt werden.
Nach Ablauf der Frist ist eine Aufhebung des Bescheids nur noch in Ausnahmefällen möglich.

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