Aufgaben von A-Z

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Genehmigungsfreistellungsverfahren

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren können bestimmte Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden, soweit sie keine Sonderbauten sind.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn
 
sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
die Erschließung gesichert ist und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z. B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Gebühren

Für die Genehmigungsfreistellung fallen keine Gebühren an. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit , dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, fällt hierfür eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR an.

Unterlagen

Antrag auf Genehmigungsfreistellung (= Bauantrag), Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, usw.

Voraussetzung

Der Bauherr, der aufgrund eines durchgeführten Genehmigungsfreistellungsverfahrens genehmigungsfrei bauen will, hat die erforderlichen Unterlagen beim Markt Scheidegg (u. a. Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Baubeschreibung, Lageplan, Bauzeichnungen, usw.) einzureichen. Der Antrag muss vom Antragsteller und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker) unterschrieben sein. Der Markt Scheidegg hat dann einen Monat Zeit, die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu verlangen. Tut er das nicht, darf der Bauherr mit dem Bau beginnen. Er ist aber dafür verantwortlich, dass alle oben näher beschriebenen Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Rechtsgrundlagen
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