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Grundbuch: Einsicht
Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechlichen Verhältnisse. Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Zuständige Behörde
Amtsgericht Lindau
Stiftsplatz 4
88131 Lindau
Telefon: 08382 / 2607-0
Telefax: 08382 / 2607-501
Homepage: Amtsgericht Lindau