Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

Grundsteuer A+B (Gemeinden)

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer.

Der Grundsteuer unterliegen zum einen

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Das Verfahren im Einzelnen ist im Produktblatt "Grundsteuer (Finanzämter)" - siehe weiter unten unter "Verwandte Themen" - dargestellt.

Die zuständige Gemeinde setzt dann als Letztes die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Grundsteuermessbescheid oder der Einheitswertbescheid fehlerhaft sei. Beide Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und für die Gemeinde bindend. Wird der Einheitswert- und/oder der Grundsteuermessbescheid geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes begründet werden.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

Rechtsgrundlagen
Ihre Ansprechpartner
Mitarbeiterin Finanzverwaltung
stellvertretende Funktionen