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Kostenfreiheit des Schulwegs
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen Volks- und Förderschulen sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen für Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, durch den jeweiligen Aufgabenträger sicherzustellen. Von und zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart besteht eine kostenlose Beförderungspflicht, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 2 (bei Schülern der Jahrgangsstufen 1 mit 4) bzw. 3 (bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5) Kilometer beträgt und den Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nicht zumutbar ist.
Bei dauerhaft behinderten Schülern besteht eine uneingeschränkte Beförderungspflicht, soweit die Beförderung dadurch erforderlich ist.
Bei privaten Volks- und Förderschulen entscheidet der Schulträger über die Beförderung.
Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schülern im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen werden die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit sie die Familienbelastungsgrenze (je Schuljahr 395 €) übersteigen. Einem Unterhaltsleistenden, der für 3 oder mehr Kinder einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen hat, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung für die in diesem Absatz genannten Schüler in voller Höhe erstattet. Dasselbe gilt bei Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII, von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Ein Antrag auf Kostenerstattung ist unter Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Artikel 1, 2, 3 Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges - SchKfrG; §§ 1, 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung - SchBefV; Artikel 3 Absatz 4 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG
Zuständig: Schulen, Landratsämter und kreisfreie Städte, Gemeinden und Schulverbände, Schulämter
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Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs;Verordnung über die Schülerbeförderung
- Telefon: 08381 895-25
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- Zimmer: 2
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- Sachgebiet
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