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Vergabe von Sozialmietwohnungen

Öffentlich geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.

Öffentlich geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde vollständig übertragen sind) benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.

Gebühren

Benennung: 12,50 bis 25 €
Wohnberechtigungsschein: 7,50 bis 20 €; bei Abweichung von der Einkommensgrenze (§ 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG): 15 bis 45 € (Tarif-Nrn. 2.I.2/7, 9 und 10 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Voraussetzung

Der Bezug einer öffentlich geförderten Mietwohnung setzt regelmäßig voraus, dass das Gesamteinkommen des Haushalts des Wohnungssuchenden die in § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes bestimmten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlagen