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Vergabe von Sozialmietwohnungen
Öffentlich geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.
Öffentlich geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde vollständig übertragen sind) benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.
Benennung: 12,50 bis 25 €
Wohnberechtigungsschein: 7,50 bis 20 €; bei Abweichung von der Einkommensgrenze (§ 27 Abs. 3 Satz 4 WoFG): 15 bis 45 € (Tarif-Nrn. 2.I.2/7, 9 und 10 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Der Bezug einer öffentlich geförderten Mietwohnung setzt regelmäßig voraus, dass das Gesamteinkommen des Haushalts des Wohnungssuchenden die in § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes bestimmten Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.
(Bundes-) Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.09.2001 (BGBl I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl I - (Bundes-) Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.09.2001 (BGBl I S. 2404), zuletzt geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl I S. 2407)
Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbindungsrechts (DVWoBindG) vom 07.05.2002 (GVBl S. 194, ber. S. 228,
BayRS 2330-4-I)
(Bundes-) Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.09.2001 (BGBl I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl I S. 2098)