Was finde ich wo?
Beurkundung: Geburt
Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.
Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.
> Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik:
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
> Mündliche Anzeige:
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
> Zur Anzeige sind verpflichtet:
* Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
* Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Die Beurkundung ist gebührenfrei. Jede Geburtsurkunde ist gebührenpflichtig mit 10,00 Euro (Es können auch zweckgebundene Geburtsurkunden, z.B. für die Vorlage bei der Krankenkasse, gebührenfrei ausgestellt werden.).
Der Standesbeamte benötigt in der Regel folgende Unterlagen:
Bei verheirateten Müttern
- Geburtsurkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus den Geburtenregistern beider Elternteile
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters
- gültige Reisepässe bzw. Personalausweise beider Eltern
Bei nicht verheirateten Müttern
> ledige Mütter:
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
> Mütter die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben:
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter;
- Lebenspartnerschaftsurkunde oder begl. Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)
Bei geschiedenen Müttern:
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk; bei Heirat im Ausland: Heiratsurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
Bei verwitweten Müttern:
- Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck des Eheregisters der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes bzw. ersatzweise Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister
- ggf. Nachweis über bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen
- gültiger Reisepass bzw. Personalausweis der Mutter
- Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.
Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
- Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- gültigen Reisepass bzw. Personalausweis
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
§§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 21 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
- Telefon: 08381 895-23
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: carina.reichart@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 6
- Etage: EG
- Sachgebiet
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