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Eheschließung: Anmeldung
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Verlobten persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.
''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''
* Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
* Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
''Sind Sie Adoptivgeschwister?''
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 50,- Euro, ist ausländisches Recht zu beachten erhöht sich die Gebühr um 20,- Euro pro Person. Daneben werden die angefallenen Auslagen erhoben.
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
* Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes.
* Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
* Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
* Gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
* Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z.B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.
Allgemeine Hinweise:
* Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
* Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.
Persönliche Vorsprache der Verlobten beim Standesamt. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Grundsätzlich bestehen keine Fristen für die Anmeldung der Eheschließung. Da aber meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Eheschließung angemeldet werden muss. Außerdem ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.
* §§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
* §§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Telefon: 08381 895-23
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: carina.reichart@markt-scheidegg.de
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- Sachgebiet
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