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Erschließungsbeiträge
Die Erschließung von Baugebieten durch Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe der Gemeinden.
Erschließungsanlagen, für die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig bezahlen müssen, sind dabei typischerweise zum einen die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung; Entwässerung; Fernwärme) und zum anderen die Erschließungsstraßen (ggf. zusätzlich Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen).
Eine Zahlungspflicht kann sich dabei zum einen aus Verträgen ergeben. So wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrags der Gemeinde die Erschließung auf eigene Kosten abnimmt und diese dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis auf den Anlieger (Erwerber) abwälzt.
Häufig erwerben die Gemeinden auch selber den Baugrund, überplanen und erschließen ihn und refinanzieren sich dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis beim Anlieger (Erwerber).
Soweit keine vertragliche Refinanzierung erfolgt, sind die Gemeinden regelmäßig verpflichtet, ihren Erschließungsaufwand über hoheitliche Beitragsbescheide zu decken. Die Erhebung setzt in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus. (siehe hierzu Ortsrecht), Beiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen, Parkplätzen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen werden dabei im engeren Sinn als "Erschließungsbeiträge" bezeichnet.
Sie werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit dem Baugesetzbuch und einer entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung erhoben. Die Beitragspflicht entsteht für die erschlossenen Grundstücke automatisch aufgrund der Satzung, wenn die rechtlichen Vorausstzungen vorliegen.
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Beiträge zu erheben und müssen dabei nicht mehr als 10 % der Erschließungskosten tragen.Für die übrigen Erschließungsanlagen, insbesondere leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Entwässerung, Fernwärme), können Beiträge aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes und einer entsprechenden Beitragssatzung verlangt werden (siehe Ortsrecht).
§§ 127 bis 135 Baugesetzbuch (BauGB),
Art. 5, Art. 5a Bayer. Kommunalabgabengesetz (KAG)
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