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Kirchenaustritte
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen und schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.
Weitere Informationen finden Sie im Bayerischen Behördenwegweiser
Ihre Ansprechpartner
- Telefon: 08381 895-23
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: carina.reichart@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 6
- Etage: EG
Kassenleiterin | Standesbeamtin
leitende Funktionen
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Sachgebiet
Leitung
stellvertretende Leitung