Mitarbeiter
Schmid, Doreen
- Schmid, Doreen
- Telefon: 08381 895-28
- Fax: 08381 895-43
- E-Mail: doreen.schmid@markt-scheidegg.de
- Zimmer: 1
- Etage: EG
Zur Finanzverwaltung des Marktes Scheidegg gehören
- Kämmerei
- Steueramt
- Kasse
In Bayern sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Regelfall für die Abfallentsorgung zuständig. Die Landkreise Lindau, Oberallgäu und die kreisfreie Stadt Kempten haben sich zum "Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten" (ZAK) zusammengeschlossen. Informationen zur Entsorgung verschiedenster Abfallarten, wie sie in Haushalt und Gewerbe anfallen, erhalten Sie beim ZAK.
Darüber hinaus finden Sie Informationen allgemeiner und ausführlicher Art auch im "Abfallratgeber Bayern"
Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) anmelden. Eine Abmeldung beim bisherigen Wohnort ist nicht mehr notwendig. Dies erfolgt elektronisch bei der Zuzugsgemeinde.
Den Meldeschein müssen Sie unterschrieben der Meldebehörde zuleiten (dies ist auch auf dem Postweg möglich).
Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
Wenn Sie sich nicht innerhalb zwei Wochen anmelden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Bei der An- und Abmeldung ist der Wohnungsgeber verpflichtet mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zweí Wochen zu bestätigen.
Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und auch bewohnen, ist eine Wohnung ihre Hauptwohnung, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen.
Sie müssen die Meldebehörde darüber informieren, welche Wohnungen Sie haben und welche davon Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung ist. Insgesamt bestimmen objektive Faktoren, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung ist. Die Meldebehörde hat das Recht Ihre Angaben zu überprüfen und trifft die endgültige Entscheidung, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Dieses Dokument für ein deutsches Kind (bis zum 12. Lebensjahr) können Sie bei der Gemeinde beantragen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Als bürgernächste Stellen sind die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen. Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Führerscheinanträge erhalten Sie neben der Fahrerlaubnisbehöre auch bei Ihrer (Wohnsitz-)Gemeinde. Der Antrag kann dort auch wieder abgegeben werden. In jedem Fall kann der Antrag auch unmittelbar bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden. Dies kann aber zu gewissen Verzögerungen führen, da die Kreisverwaltungsbehörde für die Antragsbearbeitung Informationen der Wohnsitzgemeinde benötigt.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Die Führerscheinstellen in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Führerscheinstellen in den Kreisverwaltungsbehörden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Die Führerscheinstellen in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Führerscheinstellen in den Kreisverwaltungsbehörden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Bestimmte Führerscheinklassen (für Bus und Lkw) sind befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Führerscheinstelle beantragen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Wenn Sie auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie einen Führerschein, der zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Den Führerschein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Führerscheinstelle beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, aber Fahrzeuge führen wollen, die zu einer anderen Fahrerlaubnisklasse gehören (Erweiterung).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Seit 01.01.1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.
Den EU-Kartenführerschein können Sie jederzeit bei uns im Einwohnermeldeamt beantragen.
weitere Informationen finden sie unter dem Bayerischen Behördenwegweiser
Seit dem 01. September 2005 besteht in Bayern die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren in Begleitung eines erfahrenen Führerscheininhabers ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Für viele Länder außerhalb der Europäischen Union, wie z.B. die USA, benötigen Sie einen internationalen Führerschein.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser
Nach § 72 a SGB VIII muss für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit in Vereinen ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt werden. Dieses soll sicherstellen, dass Personen, welche rechtskräftig wegen Straftaten im Zusammenhang mit Kindern- und Jugendlichen bzw. sexuellem Missbrauch, nicht in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Das Land-ratsamt Lindau –Jugendamt- hat den Gemeinden in dieser Angelegenheit ein Umsetzungsmodell vorgestellt, wonach die Vereinsvorstände in der Bürokratie der Führungszeugnisüberprüfung entlastet werden sollen, indem die Überprüfung der Führungszeugnisse vom Bürgermeister oder einem vertrauenswürdigen Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde durchgeführt werden kann.
Danach wird zwischen dem Landkreis Lindau –Fachbereich Jugend und Familie- dem Markt Scheidegg und den jeweiligen Träger der privaten Jugendpflege (= Vereine) eine Vereinbarung abgeschlossen.
Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der für Sie zuständigen Gemeinde beantragen können.
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.
Die Antragstellung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Dabei müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vorlegen.
Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben.
Zum Führungszeugnis können allgemein noch folgende Erläuterungen gegeben werden: Verurteilungen von Straftätern erscheinen außer im Bundeszentralregister auch im Führungszeugnis, das jede Person über 14 Jahre bei ihrer Meldebehörde beantragen kann. Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl dagegen ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten). Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren).
Wenn Sie eine Person suchen (z.B. frühere Bekannte, Schulfreunde) so besteht für Sie die Möglichkeit (gegen Gebühr), bei der jeweiligen Meldebehörde eine Melderegisterauskunft zu beantragen.
Wenn Sie eine Person suchen, dann können Sie bei dem Ihres Wissens zuständigen Einwohnermeldeamt (d.h. die Meldebehörde, wo die von Ihnen gesuchte Person Ihrer Kenntnis nach gewohnt hat), eine Melderegisterauskunft beantragen. Sofern Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und die Anschrift. Sollten auf Grund Ihrer Angaben (z.B. nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Kriterien erfüllen, so ist eine Auskunft nicht möglich. Gegebenenfalls wird Sie die Meldebehörde darüber unterrichten, bzw. bei Ihnen nach weiteren Kriterien nachfragen (z.B. Geburtsdatum).
Übermittelt werden nur aktuelle Namen und Anschriften. Das bedeutet, wenn Sie nach dem Aufenthalt der von Ihnen gesuchten Person bei einer früher zuständigen Meldebehörde nachfragen, dass diese Ihnen auch eine Auskunft über die Wegzugsadresse gibt. Die Meldebehörde muss vor der Auskunftserteilung jedoch nicht bei der neuen Meldebehörde (Wegzugsadresse) nachfragen, ob die gesuchte Person dort noch wohnt. Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen und auch frühere Namen.
Natürlich können Sie auch eine Auskunft über eine Vielzahl von namentlich bekannten Einwohnern beantragen (z.B. Klassentreffen). Auch hier müssen die Personen jedoch eindeutig namentlich identifizierbar sein.
Nicht zulässig ist z.B. eine Anfrage über die Bewohner (namentlich unbekannt) eines bestimmten Hauses (d.h. nur die Adresse als "Suchkriterium").
Meldebescheinigungen sind Auszüge aus dem Melderegister, aus denen ihre persönlichen Daten und ihre Anschrift hervorgehen.
Sie werden zur Vorlage bei Behörden (z.B. Lebensbescheinigung für die Familienkasse des Arbeitsamtes, Meldebescheinigung für Rentenzwecke, etc.) oder für private Zwecke benötigt.
Die Anträge müssen persönlich gestellt werden. Ist dies nicht möglich, können sie einen andere Person mit einer schriftlichen Vollmacht damit betrauen. Lebensbescheinigungen können jedoch ausschließlich persönlich beantragt werden.
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.
Ausnahme von der Besitzpflicht: Besitz eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises.
Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist hierbei nicht möglich:
- bis Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre;
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre;
- vorläufiger Personalausweis 3 Monate.
Der Pass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutsches Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.
Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
- bis Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre;
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre;
- vorläufiger Reisepass: in der Regel 1 Jahr.