Mitarbeiter

Symelka, Petra

Zuständig in technischen Fragen des Bauamtes
stellvertretende Funktionen
Ämter

Zur Hauptverwaltung des Marktes Scheidegg gehören:

  • Hauptamt (Geschäftsleitung)
  • Amt für Wirtschaftsförderung, Klima- und Umweltschutz
  • Bauamt
  • Ordnungsamt
  • Einwohnermeldeamt
  • Standesamt
  • Kommunale Verkehrsüberwachung
Aufgaben

Die Abwasserentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Der Markt Scheidegg ist Mitglied im Abwasserverband Rothach, welcher für die Abwasserentsorgung im Gemarkungsbereich Scheidegg zuständig ist. Dieser betreibt im Ortsteil Bremenried in Weiler eine zentrale Kläranlage für den gesamten Verbandsbereich. Für die Abwasserentsorgug des Gemarkungsbereiches Scheffau ist die Gemeinde selbst zuständig. Das im Bereich Scheffau anfallende Abwasser wird der Kläranlage des österreichischen Abwasserverbandes Rotach in Langen zugeleitet.

Sachgebiet

Es obliegt die Unterhaltung:

1. der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,

2. der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,

3. der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Sofern die Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist (siehe unten), ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz.

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Sachgebiet

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit dieses Vorhabens.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) auch ein höchstens ein halbes Jahr alter Auszug aus der Flurkarte (meistens Maßstab 1:1000), der vom zuständigen (staatlichen) Vermessungsamt beglaubigt sein muss oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden ist.

Der Auszug aus der Flurkarte enthält u. a. Flurstücks- und Eigentümerangaben aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch zum Baugrundstück und den im Umgriff von 50 m davon benachbarten Grundstücken. Der Lageplan für Bauvorhaben muss auf einer Kopie des beglaubigten Ausschnitts aus der Flurkarte gefertigt werden.

Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) auch ein Auszug aus der Flurkarte (meistens Maßstab 1:1000), der vom zuständigen (staatlichen) Vermessungsamt beglaubigt sein muss oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden ist. Auf Wunsch der Bauaufsichtsbehörde oder des Bauwerbers enthält der Bauvorlagennachweis zusätzlich Flurstücks- und Eigentümernachweise aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch zum Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken.

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Sachgebiet

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt Auskünfte über die im Bereich eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt ermittelten Bodenrichtwerte. Einen unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gibt es bei allen Landratsämtern und kreisfreien Städten.

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Die Verordnung auf der Rechtsgrundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält Gestaltungs- und Verhaltensvorschriften, mit dem Ziel,

1. brandgefährliche Handlungen und Zustände als solche zu bezeichnen

2. ihre Unterlassung durch Androhung einer Geldbuße durchzusetzen

3. materielle Prüfvorschriften für die Durchführung der gemeindlichen Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (VBF) bereitzustellen.

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Sachgebiet

Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt. Jedermann kann sie einsehen.

Die Denkmalliste ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege geführtes Verzeichnis, in das drei Arten von Denkmälern eingetragen werden:

Baudenkmäler sollen nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen werden. Dabei wird angestrebt, dass möglichst alle Baudenkmäler Bayerns zutreffend in der Liste aufgeführt sind; deshalb wird sie laufend fortgeschrieben. Die Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten aber unabhängig davon, ob ein Bauwerk in der Denkmalliste steht oder nicht.
Für Baudenkmäler ergeben sich deshalb aus einem Eintrag in der Denkmalliste keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Vielmehr dient die Liste hier in erster Linie als Hilfsmittel für die Denkmalschutzbehörden, denen die Prüfung erleichert wird, ob für ein bestimmtes Bauwerk die Schutzvorschriften des DSchG beachtet werden müssen.

Überdies ist die Denkmalliste ein wichtiges Informationsmittel für interessierte Bürgerinnen und Bürger. Sie ist deshalb - um Bildteile ergänzt - auch in Buchform ("Denkmäler in Bayern") veröffentlicht worden und seit Januar 2004 im Internet einsehbar (unter: www.blfd.bayern.de).

Bodendenkmäler sollen ebenfalls nachrichtlich in die Liste eingetragen werden. Wie die Baudenkmäler stehen die Bodendenkmäler unabhängig davon unter Denkmalschutz, ob sie in die Denkmalliste eingetragen sind;

Bestimmte bewegliche Denkmäler werden nur im Einzelfall in die Denkmalliste eingetragen. Für eingetragene bewegliche Denkmäler gelten besondere Schutzvorschriften des DSchG.
Auf bewegliche Denkmäler, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Anders als bei Bau- und Bodendenkmälern ist der Eintrag in die Denkmalliste also bei beweglichen Denkmälern eine Voraussetzung für die Anwendung der besonderen Schutzvorschriften des DSchG.

Bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten bestehen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten. Sie erstellen auf Antrag Gutachten über den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke.
Daneben sammeln sie alle Grundstückskaufverträge (Kaufpreissammlung) und ermitteln hieraus Richtwerte für Bauland (Bodenrichtwerte), welche dann öffentlich bekannt gegeben werden.

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Flurbereinigung - heute Flurneuordnung genannt - ist ein gesetzliches Instrument der Landentwicklung. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft als auch die Lösung von Landnutzungskonflikten und die Erhaltung der ökologischen Vielfalt und der landwirtschaftlichen Schönheit der Kulturlandschaft.

Die Flurneuordnung leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Grundlagen einer nachhaltigen Landnutzung. Sie bietet insbesondere mit dem Boden- und Flächenmanagement eine Fülle von Ausgleichsmöglichkeiten, mit denen es in aller Regel gelingt, ein hohes Maß an Zustimmung zu erzielen. In der Flurneuordnung wirken die Beteiligten und Bürger bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung aktiv mit.
Die Flurneuordnung ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Die Anpassung der Wirtschaftsflächen nach Lage, Form und Größe an die durch den fortschreitenden Agrarstrukturwandel veränderten betrieblichen Erfordernisse und die Erschließung der Flurlagen durch ein zweckmäßiges Wege- und Gewässernetz führen zu einer erheblichen Einsparung an Arbeitszeit und Kosten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird neben einer Zusammenlegung von Eigentumsflächen verstärkt auch die Verbesserung der Pachtstrukturen durch Abschluss von neuen Nutzungsregelungen (Freiwilliger Nutzungstausch) angestrebt.
Mit eigentumsfreundlichen und flächensparenden Lösungen der zwischen Landwirtschaft und Naturschutz, Wasserwirtschaft oder Verkehrsplanungen bestehenden Landnutzungskonflikte trägt die Flurneuordnung darüber hinaus zur Sicherung der Wettbewerbskraft der Betriebe bei und stärkt gleichzeitig die Standortfaktoren ländlicher Gemeinden und Regionen.
Der ökonomische Aufgabenbereich der Flurneuordnung ist untrennbar mit der Erhaltung der ökologischen Vielfalt und der landschaftlichen Schönheit der Kulturlandschaft verbunden. Es ist daher eigenständiger Auftrag der Flurneuordnung, die natürlichen Lebensgrundlagen und die über Jahrhunderte gewachsene Kulturlandschaft in Bayern im Interesse künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig weiter zu entwickeln.
Ansprechpartner ist die örtlich zuständige Direktion für Ländliche Entwicklung im betreffenden Regierungsbezirk.

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Sachgebiet

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren können bestimmte Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden, soweit sie keine Sonderbauten sind.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn
 
sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
die Erschließung gesichert ist und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z. B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.

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Sachgebiet

Straßennamensschilder und Hausnummern sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Orientierung im Gemeindegebiet. Sie gewährleisten - neben den Notfalleinsätzen der Hilfsdienste - den wirkungsvollen Einsatz von Feuerwehren und Polizei, dienen der Postzustellung und erleichtern den privaten Besuchsverkehr. Das Anbringen von Straßennamensschildern ist die Folge einer gemeindlichen Straßenbenennung.

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Sachgebiet

Hier erhalten Sie Informationen über die rechtliche Stellung des Kaminkehrers sowie über seine Aufgaben und Gebühren.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Dies ist eine Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde, die nicht zentral beschrieben wird. Nähere Informationen erhalten Sie bei u.g. Link.

Ifos der Unteren Naturschutzbehörde

 

Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine rechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Baulastträgers.

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Sachgebiet

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden und bedürfen auch nicht der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens.
Bestimmte andere Bauvorhaben sind nur bei "Plankonformität" genehmigungsfrei. Das heißt, es muss ein rechtverbindlicher Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift vorhanden sein, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der baulichen Anlage enthält und die zu errichtende bauliche Anlage muss diesen Festsetzungen entsprechen.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Einzelnen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder an die untere Bauaufsichtsbehörde.

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Sachgebiet

Antrag auf Neuanschluss an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Änderungen eines bestehenden Anschlusses

 

Sachgebiet