Mitarbeiter

Schlechta, Roland

Leiter des Bauamtes
leitende Funktionen
stellvertretende Funktionen
Ämter

Zur Hauptverwaltung des Marktes Scheidegg gehören:

  • Hauptamt (Geschäftsleitung)
  • Amt für Wirtschaftsförderung, Klima- und Umweltschutz
  • Bauamt
  • Ordnungsamt
  • Einwohnermeldeamt
  • Standesamt
  • Kommunale Verkehrsüberwachung
Aufgaben

Die Abwasserentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Der Markt Scheidegg ist Mitglied im Abwasserverband Rothach, welcher für die Abwasserentsorgung im Gemarkungsbereich Scheidegg zuständig ist. Dieser betreibt im Ortsteil Bremenried in Weiler eine zentrale Kläranlage für den gesamten Verbandsbereich. Für die Abwasserentsorgug des Gemarkungsbereiches Scheffau ist die Gemeinde selbst zuständig. Das im Bereich Scheffau anfallende Abwasser wird der Kläranlage des österreichischen Abwasserverbandes Rotach in Langen zugeleitet.

Sachgebiet

Es obliegt die Unterhaltung:

1. der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,

2. der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,

3. der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Die Gemeinden können im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Errichtung vor allem von Wohngebäuden erleichtern, indem sie eine Außenbereichssatzung erlassen.

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Sachgebiet

Der Markt Scheidegg stellt Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können.

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Sachgebiet

Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden aufgestellt. Sie beinhalten die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen.

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Sachgebiet

Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne, werden von den Gemeinden in einem im Baugesetzbuch im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt. Dieses Verfahren beinhaltet auch eine Beteiligung der Bürger.

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Sachgebiet

Flächennutzungspläne, bestimmte Bebauungspläne und bestimmte städtebauliche Satzungen, die von den Gemeinden und Städten aufgestellt werden, bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.

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Sachgebiet

Sofern die Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist (siehe unten), ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

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Sachgebiet

Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz.

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Sachgebiet

Der Markt Scheidegg hat von der Möglichkeit zum Erlass einer Abstandsflächensatzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO Gebrauch gemacht.

Abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs.6 BayBO wird nach dieser bestimmt, dass

1. nur die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad zu einem Drittel, bei einer größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet wird und

2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt.

 

Sachgebiet

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.

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Sachgebiet

Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit dieses Vorhabens.

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Sachgebiet

Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) auch ein höchstens ein halbes Jahr alter Auszug aus der Flurkarte (meistens Maßstab 1:1000), der vom zuständigen (staatlichen) Vermessungsamt beglaubigt sein muss oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden ist.

Der Auszug aus der Flurkarte enthält u. a. Flurstücks- und Eigentümerangaben aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch zum Baugrundstück und den im Umgriff von 50 m davon benachbarten Grundstücken. Der Lageplan für Bauvorhaben muss auf einer Kopie des beglaubigten Ausschnitts aus der Flurkarte gefertigt werden.

Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) auch ein Auszug aus der Flurkarte (meistens Maßstab 1:1000), der vom zuständigen (staatlichen) Vermessungsamt beglaubigt sein muss oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden ist. Auf Wunsch der Bauaufsichtsbehörde oder des Bauwerbers enthält der Bauvorlagennachweis zusätzlich Flurstücks- und Eigentümernachweise aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch zum Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken.

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Sachgebiet

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt Auskünfte über die im Bereich eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt ermittelten Bodenrichtwerte. Einen unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gibt es bei allen Landratsämtern und kreisfreien Städten.

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Die Verordnung auf der Rechtsgrundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält Gestaltungs- und Verhaltensvorschriften, mit dem Ziel,

1. brandgefährliche Handlungen und Zustände als solche zu bezeichnen

2. ihre Unterlassung durch Androhung einer Geldbuße durchzusetzen

3. materielle Prüfvorschriften für die Durchführung der gemeindlichen Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (VBF) bereitzustellen.

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Sachgebiet

Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt. Jedermann kann sie einsehen.

Die Denkmalliste ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege geführtes Verzeichnis, in das drei Arten von Denkmälern eingetragen werden:

Baudenkmäler sollen nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen werden. Dabei wird angestrebt, dass möglichst alle Baudenkmäler Bayerns zutreffend in der Liste aufgeführt sind; deshalb wird sie laufend fortgeschrieben. Die Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten aber unabhängig davon, ob ein Bauwerk in der Denkmalliste steht oder nicht.
Für Baudenkmäler ergeben sich deshalb aus einem Eintrag in der Denkmalliste keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Vielmehr dient die Liste hier in erster Linie als Hilfsmittel für die Denkmalschutzbehörden, denen die Prüfung erleichert wird, ob für ein bestimmtes Bauwerk die Schutzvorschriften des DSchG beachtet werden müssen.

Überdies ist die Denkmalliste ein wichtiges Informationsmittel für interessierte Bürgerinnen und Bürger. Sie ist deshalb - um Bildteile ergänzt - auch in Buchform ("Denkmäler in Bayern") veröffentlicht worden und seit Januar 2004 im Internet einsehbar (unter: www.blfd.bayern.de).

Bodendenkmäler sollen ebenfalls nachrichtlich in die Liste eingetragen werden. Wie die Baudenkmäler stehen die Bodendenkmäler unabhängig davon unter Denkmalschutz, ob sie in die Denkmalliste eingetragen sind;

Bestimmte bewegliche Denkmäler werden nur im Einzelfall in die Denkmalliste eingetragen. Für eingetragene bewegliche Denkmäler gelten besondere Schutzvorschriften des DSchG.
Auf bewegliche Denkmäler, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Anders als bei Bau- und Bodendenkmälern ist der Eintrag in die Denkmalliste also bei beweglichen Denkmälern eine Voraussetzung für die Anwendung der besonderen Schutzvorschriften des DSchG.

Bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten bestehen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten. Sie erstellen auf Antrag Gutachten über den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke.
Daneben sammeln sie alle Grundstückskaufverträge (Kaufpreissammlung) und ermitteln hieraus Richtwerte für Bauland (Bodenrichtwerte), welche dann öffentlich bekannt gegeben werden.

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Flurbereinigung - heute Flurneuordnung genannt - ist ein gesetzliches Instrument der Landentwicklung. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft als auch die Lösung von Landnutzungskonflikten und die Erhaltung der ökologischen Vielfalt und der landwirtschaftlichen Schönheit der Kulturlandschaft.

Die Flurneuordnung leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Grundlagen einer nachhaltigen Landnutzung. Sie bietet insbesondere mit dem Boden- und Flächenmanagement eine Fülle von Ausgleichsmöglichkeiten, mit denen es in aller Regel gelingt, ein hohes Maß an Zustimmung zu erzielen. In der Flurneuordnung wirken die Beteiligten und Bürger bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung aktiv mit.
Die Flurneuordnung ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Die Anpassung der Wirtschaftsflächen nach Lage, Form und Größe an die durch den fortschreitenden Agrarstrukturwandel veränderten betrieblichen Erfordernisse und die Erschließung der Flurlagen durch ein zweckmäßiges Wege- und Gewässernetz führen zu einer erheblichen Einsparung an Arbeitszeit und Kosten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird neben einer Zusammenlegung von Eigentumsflächen verstärkt auch die Verbesserung der Pachtstrukturen durch Abschluss von neuen Nutzungsregelungen (Freiwilliger Nutzungstausch) angestrebt.
Mit eigentumsfreundlichen und flächensparenden Lösungen der zwischen Landwirtschaft und Naturschutz, Wasserwirtschaft oder Verkehrsplanungen bestehenden Landnutzungskonflikte trägt die Flurneuordnung darüber hinaus zur Sicherung der Wettbewerbskraft der Betriebe bei und stärkt gleichzeitig die Standortfaktoren ländlicher Gemeinden und Regionen.
Der ökonomische Aufgabenbereich der Flurneuordnung ist untrennbar mit der Erhaltung der ökologischen Vielfalt und der landschaftlichen Schönheit der Kulturlandschaft verbunden. Es ist daher eigenständiger Auftrag der Flurneuordnung, die natürlichen Lebensgrundlagen und die über Jahrhunderte gewachsene Kulturlandschaft in Bayern im Interesse künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig weiter zu entwickeln.
Ansprechpartner ist die örtlich zuständige Direktion für Ländliche Entwicklung im betreffenden Regierungsbezirk.

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Sachgebiet

Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden aufgestellt. Sie beinhalten die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen.

Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist damit ein vorbereitender Bauleitplan. Dies unterscheidet ihn von Bebauungsplänen (vgl. auch Stichwort "Bebauungspläne"), die für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt werden und verbindliche Regelungen für die Bürger und die Baugenehmigungsbehörden enthalten.

Im Flächennutzungsplan werden z.B. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, Flächen für Verkehrsanlagen, Grünflächen, aber auch die Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen dargestellt. Daneben enthält der Plan Hinweise auf bestehende auf fachgesetzlichen Bestimmungen beruhende Planungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde auswirken. Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplans und in einem Umweltbericht die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen.

Der Flächennutzungsplan wird in einem im Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt. In diesem Verfahren werden sowohl die Bürger als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt (siehe auch Stichwort: "Bauleitplanverfahren"). Flächennutzungspläne können erst in Kraft gesetzt werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

Sachgebiet

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren können bestimmte Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden, soweit sie keine Sonderbauten sind.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn
 
sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
die Erschließung gesichert ist und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z. B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.

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Sachgebiet

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch.

Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind  können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, wird die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt.

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Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.

- wer Eigentümer eines Grundstücks ist,

- welche Rechte dritter Personen an dem Grundstück bestehen,

- welche Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen,

- in welchem Rangverhältnisse die Rechte untereinander stehen.

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie also z.B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Der Antrag auf Eintragung ist an das Grundbuchamt (Amtsgericht) zu richten, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück gelegen ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Straßennamensschilder und Hausnummern sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Orientierung im Gemeindegebiet. Sie gewährleisten - neben den Notfalleinsätzen der Hilfsdienste - den wirkungsvollen Einsatz von Feuerwehren und Polizei, dienen der Postzustellung und erleichtern den privaten Besuchsverkehr. Das Anbringen von Straßennamensschildern ist die Folge einer gemeindlichen Straßenbenennung.

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Sachgebiet

Hier erhalten Sie Informationen über die rechtliche Stellung des Kaminkehrers sowie über seine Aufgaben und Gebühren.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

Für die Gemarkung Scheidegg gelten die Beitrags- und Gebührensätze des Abwasserverbandes Rothach und für die Gemarkung Scheffau die Beitrags- und Gebührensätze der gemeindlichen Satzung (siehe unten PDF Dateien)

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Sachgebiet

Dies ist eine Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde, die nicht zentral beschrieben wird. Nähere Informationen erhalten Sie bei u.g. Link.

Ifos der Unteren Naturschutzbehörde

 

Kostenerstattungen nach den §§ 1355 ff BauGB

Sachgebiet

Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine rechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Baulastträgers.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. 2Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.

Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch

1.      Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück,

2.      Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder

3.     Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag).

 

Sachgebiet

Zu den laufenden Trinkwasseranalysen des Marktes Scheidegg gibt ihnen Herr Herbert Gebath  gerne Auskünfte, persönlich oder unter der Telefon-Durchwahl (08381) 895-32.

Sachgebiet

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden und bedürfen auch nicht der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens.
Bestimmte andere Bauvorhaben sind nur bei "Plankonformität" genehmigungsfrei. Das heißt, es muss ein rechtverbindlicher Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift vorhanden sein, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der baulichen Anlage enthält und die zu errichtende bauliche Anlage muss diesen Festsetzungen entsprechen.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Einzelnen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Unterhalt von Gemeindewaldungen (soweit nicht vom Forstamt wahrgenommen)

Sachgebiet

Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

 

Sachgebiet

Die technische Betriebsführung der Scheidegger Wasserversorgungsanlagen werden auf Grundlage eines Betriebsführungsvertrages von den Stadtwerken Lindenberg GmbH wahrgenommen. Entwurf, Bau und Unterhalt erfolgt stets in Absprache mit dem Markt Scheidegg. Hierzu erfolgt vor Aufstellung des Haushaltsplanes die jeweilige Jahresplanung für die Wasserversorgungsanlagen.

Sachgebiet

Antrag auf Neuanschluss an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Änderungen eines bestehenden Anschlusses

 

Sachgebiet

Die Pflicht, Schnee zu räumen und bei Glätte (Schneeglätte und Glatteis) zu streuen, wird üblicherweise unter dem Begriff der Pflicht zum Winterdienst zusammengefasst.

Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine rechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten räumlich oder sachlich stark eingeschränkte Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen).Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Baulastträgers.

Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage:
Bund und Länder haben entschieden, auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst einzurichten, um nach Möglichkeit eine druchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.
Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.
Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt, notfalls nur mit Schneeketten einstreifig möglich. Bei starken Schneeverwehungen kann die Befahrbarkeit nicht mehr gewährleistet werden; dies gilt auch bei Eisregen.

Winterdienst innerhalb der geschlossen Ortslage:
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehwege bei Glätte zu streuen, wenn dies dringend erforderlich ist, insbesondere an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Verordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zum Räumen und Streuen der Gehwege zu verpflichten.

 

Sachgebiet