Aufgaben von A-Z

Was finde ich wo?

In Bayern sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Regelfall für die Abfallentsorgung zuständig. Die Landkreise Lindau, Oberallgäu und die kreisfreie Stadt Kempten haben sich zum "Zweckverband für Abfallwirtschaft Kempten" (ZAK) zusammengeschlossen. Informationen zur Entsorgung verschiedenster Abfallarten, wie sie in Haushalt und Gewerbe anfallen, erhalten Sie beim ZAK.
Darüber hinaus finden Sie Informationen allgemeiner und ausführlicher Art auch im "Abfallratgeber Bayern"

Abfallratgeber Bayern

 

 

 

 

Die Abfallentsorgung im Landkreis Lindau ist Aufgabe des Zweckverbandes für Abfallwirtschaft Kempten (ZAK). Für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Benutzung der Einrichtugen des ZAK.

Weitere Informationen zu
- Autowrackentsorgung
- Hundeklos
- Müllabfuhrtermine
- Müllbeutel
- Wertstoffhof und
- Wertstoffinseln
 zum Thema Abfallentsorgung erhalten sie hier

 

Nach dem Abwasserabgabengesetz des Bundes und des Landes sind die Gemeinden dazu verpflichtet, für Kleineinleiter eine Abwasserabgabe an das Land zu bezahlen. Als Kleineinleiter werden Personen bezeichnet, welche weniger als 8 m3 Abwasser je Tag in ein Gewässer einleiten oder versickern. Den abgabepflichtigen Gemeinden wurde durch Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Abwasserabgabe auf die Grundstückseigentümer abzuwälzen. Die Abgabe wird durch Bescheid festgesetzt. Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurde, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.

Sachgebiet

Die Abwasserentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis. Der Markt Scheidegg ist Mitglied im Abwasserverband Rothach, welcher für die Abwasserentsorgung im Gemarkungsbereich Scheidegg zuständig ist. Dieser betreibt im Ortsteil Bremenried in Weiler eine zentrale Kläranlage für den gesamten Verbandsbereich. Für die Abwasserentsorgug des Gemarkungsbereiches Scheffau ist die Gemeinde selbst zuständig. Das im Bereich Scheffau anfallende Abwasser wird der Kläranlage des österreichischen Abwasserverbandes Rotach in Langen zugeleitet.

Sachgebiet

Über die Annahme Minderjähriger und Volljähriger sowie die Aufhebung des Annahmeverhältnisses entscheidet das Amtsgericht-Vormundschaftsgericht.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

In Scheidegg werden immer wieder altengerechte Wohnungen, wie z.B. das "Haus zur Sonne" erstellt. Soweit derzeit keine solche Wohnungen vorhanden sind, sammelt der Markt Scheidegg gerne die Nachfragen, um damit auf potenzielle Bauträger bzw. Investoren zugehen zu können.

 

Sachgebiet

Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie ein bestimmtes Lebensalter erreicht und eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt haben. Für einige Altersrenten müssen darüber hinaus weitere besondere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

weitere Informationen erhalten sie im Bayerischen Behördenwegweiser

Sachgebiet

Caritas Sozialstation Westallgäu, Hirschstraße 13, 88161 Lindenberg
Telefon: (0 83 81) 92 09-0
Telefax: (0 83 81) 92 09-19
Mail: info@sozialstation-westallgaeu.de

Schneider Thomas, ambulanter u. häuslicher Pflegedienst,   Hirschstraße 3, 88161 Lindenberg
Telefon: (08381) 940094‎, Mobil: 0171/ 815 45 05
Mail: Pflege.Schneider@t-online.de

 

Dietmar Rabe, Mauthausstr. 30, 88145 Hergatz/Schwarzenberg
Telefon: (07522) 975750, Mobil: 0171 / 5420245 ,
Telefax: (07522) 975751
Mail: dietmarrabe@aol.com

Kurzzeit-, Urlaubs- und Verhinderungspflege:
Seniorenzentrum St. Vinzenz
Herr Spieler, Telefon +0049/8387/9226-31

 

Sachgebiet

Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) anmelden. Eine Abmeldung beim bisherigen Wohnort ist nicht mehr notwendig. Dies erfolgt elektronisch bei der Zuzugsgemeinde.

Den Meldeschein müssen Sie unterschrieben der Meldebehörde zuleiten (dies ist auch auf dem Postweg möglich).

Familien mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Wenn Sie sich nicht innerhalb zwei Wochen anmelden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Bei der An- und Abmeldung ist der Wohnungsgeber verpflichtet mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zweí Wochen zu bestätigen.

Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und auch bewohnen, ist eine Wohnung ihre Hauptwohnung, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen.
Sie müssen die Meldebehörde darüber informieren, welche Wohnungen Sie haben und welche davon Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung ist. Insgesamt bestimmen objektive Faktoren, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung ist. Die Meldebehörde hat das Recht Ihre Angaben zu überprüfen und trifft die endgültige Entscheidung, welche Wohnung Ihre Hauptwohnung oder Ihre Nebenwohnung ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen.


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Es obliegt die Unterhaltung:

1. der Gewässer erster Ordnung dem Freistaat Bayern unbeschadet der Aufgaben des Bundes als Eigentümer von Bundeswasserstraßen,

2. der Gewässer zweiter Ordnung dem Freistaat Bayern,

3. der Gewässer dritter Ordnung den Gemeinden als eigene Aufgabe, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände dafür bestehen, in gemeindefreien Gebieten den Eigentümern.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Das Landratsamt Lindau ist u.a. auch zuständig für die Verbesserung des Gemeinwohls im Kreisgebiet. Das umfasst die Belange aller Einwohner: der deutschen wie der ausländischen Staatsbürger. Wer im Landkreis Lindau politische Verantwortung trägt oder in der öffentlichen Verwaltung tätig ist, ist auch für die hier lebenden Ausländer zuständig. Das Zusammenleben von Deutschen und Ausländern bedarf besonderer Aufmerksamkeit. Gegenseitiges Verständnis ist zu fördern. Wo Diskriminierung droht, ist sie zu erkennen und zu bekämpfen. Die Eingliederung von Migranten und ihrer Kinder in die deutsche Gesellschaft wird staatlicherseits unterstützt. Ausländer sollen ihre besonderen Rechte und Pflichten kennen. Deutsche - Privatpersonen ebenso wie Unternehmen und Behörden - sollen über die besondere Lage von Ausländern informiert werden und sie richtig beurteilen können. Ausländer können in Deutschland nur zum Teil ihre Interessen selbst vertreten. Nach dem Grundgesetz stehen ihnen die Menschenrechte, nicht aber alle Bürgerrechte zu. Diese sind üblicherweise an die Staatsangehörigkeit gekoppelt. Mit der Berufung der Ausländerbeauftragten akzentuiert der Landkreis Lindau diesen besonderen Aspekt des Gemeinwohls: die Förderung des sozialen Friedens zwischen Zugewanderten und Einheimischen. Gleichzeitig weist sie der Ausländerbeauftragten eine Ombudsfunktion zu: Fürsprecher derer, die ihre Interessen nur partiell selbst vertreten können. Die Ausländerbeauftragte ist eine Vermittlungsinstanz zwischen den Ausländern und der Lindauer Verwaltung, aber auch zwischen ausländischer und deutscher Bevölkerung

 

Sachgebiet

Zuständigkeit der Ausländerbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) in allen ausländerrechtlichen Fragen


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Sachgebiet

Die unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Gemeinden und Große Kreisstädte) können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift 'Handwerker', 'Handelsverteter' oder 'Sozialer Dienst' ausgegeben.

Sachgebiet

Dieses Dokument für ein deutsches Kind (bis zum 12. Lebensjahr) können Sie bei der Gemeinde beantragen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Gemeinden können im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Errichtung vor allem von Wohngebäuden erleichtern, indem sie eine Außenbereichssatzung erlassen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Der Markt Scheidegg stellt Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung in der Gemeinde zu steuern. Bebauungspläne sind Satzungen. Sie enthalten verbindliche Festsetzungen und bestimmen, wie die Grundstücke bebaut werden können.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden aufgestellt. Sie beinhalten die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Bauleitpläne, also der Flächennutzungsplan und Bebauungspläne, werden von den Gemeinden in einem im Baugesetzbuch im Einzelnen geregelten Verfahren aufgestellt. Dieses Verfahren beinhaltet auch eine Beteiligung der Bürger.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Flächennutzungspläne, bestimmte Bebauungspläne und bestimmte städtebauliche Satzungen, die von den Gemeinden und Städten aufgestellt werden, bedürfen der Genehmigung durch die hierfür jeweils zuständige Behörde.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Sofern die Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist (siehe unten), ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Der Markt Scheidegg hat von der Möglichkeit zum Erlass einer Abstandsflächensatzung nach Art. 6 Abs. 7 BayBO Gebrauch gemacht.

Abweichend von Art. 6 Abs. 4 Sätze 3 und 4, Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Abs.6 BayBO wird nach dieser bestimmt, dass

1. nur die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad zu einem Drittel, bei einer größeren Neigung der Wandhöhe voll hinzugerechnet wird und

2. die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, mindestens 3 m, beträgt.

 

Sachgebiet

Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung für baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben beantragt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Mit einem Vorbescheidsantrag kann der Bauherr vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens einzelne Fragen seines Bauvorhabens rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit dieses Vorhabens.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) auch ein höchstens ein halbes Jahr alter Auszug aus der Flurkarte (meistens Maßstab 1:1000), der vom zuständigen (staatlichen) Vermessungsamt beglaubigt sein muss oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden ist.

Der Auszug aus der Flurkarte enthält u. a. Flurstücks- und Eigentümerangaben aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch zum Baugrundstück und den im Umgriff von 50 m davon benachbarten Grundstücken. Der Lageplan für Bauvorhaben muss auf einer Kopie des beglaubigten Ausschnitts aus der Flurkarte gefertigt werden.

Zu den Bauvorlagen für einen Bauantrag zählt gemäß Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) auch ein Auszug aus der Flurkarte (meistens Maßstab 1:1000), der vom zuständigen (staatlichen) Vermessungsamt beglaubigt sein muss oder durch ein automatisiertes Abrufverfahren zum Zweck der Bauvorlage abgerufen worden ist. Auf Wunsch der Bauaufsichtsbehörde oder des Bauwerbers enthält der Bauvorlagennachweis zusätzlich Flurstücks- und Eigentümernachweise aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch zum Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Als bürgernächste Stellen sind die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften grundsätzlich dazu befugt, Abschriften und Unterschriften amtlich zu beglaubigen. Amtliche Beglaubigungen sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt stellen auf Ihren Antrag Behinderungen und den Grad der Behinderung fest, wenn Sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Bayern haben.
Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis (Anträge im Sozialamt)

Sachgebiet

Herr Anton Ziegler ist Behindertenbeauftragter des Landkreises Lindau. Der Behindertenbeauftragte wird bei allen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen des Marktes Scheidegg beteiligt, um Hinweise für die bauliche Ausführung geben zu können. So wird beispielsweise beim Straßenbau auf eine geeignete Pflasterung oder auf die Abflachung von Randsteinen geachtet.

Bei öffentlichen Bauten wird auf behindertengerechte Zugänge und Toiletten geachtet.

 

Sachgebiet

Gemäß Art. 115 der Bayerischen Verfassung haben alle Bewohner Bayerns das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden (Petitionsrecht).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.

Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.

> Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik:

Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.

> Mündliche Anzeige:

Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.

> Zur Anzeige sind verpflichtet:

    * Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist
    * Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist

 

Sachgebiet

Standesamtliche Trauung:

Der Standesbeamte fragt die beiden Verlobten nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Wenn beide mit ''ja'' antworten, sind sie kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute. Bei der Eheschließung können bis zu zwei Trauzeugen anwesend sein. Die Zahl der Teilnahme von weiteren Hochzeitgästen bleibt dem Brautpaar überlassen.

Die Eheschließung wird im Eheregister beurkundet. Außerdem wird auf Wunsch des Brautpaares ein Stammbuch der Familieausgehändigt. Das Stammbuch ist eine private Urkundensammlung.

Eheschließung im Ausland:

Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist. Vor der Eheschließung im Ausland sollte(n) sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung durch die ausländischen Behörden oder das jeweilige Deutsche Konsulat in dem ausländischen Staat anerkannt werden. Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen. Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln (50728 Köln) erhältlich. Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland. Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

Sachgebiet

Die Ehegatten können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Familiennamen sie als Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung kann bei der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt beim Standesamt des Wohnortes abgegeben werden. Zum Ehenamen kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes oder der zur Zeit der Erklärung geführte Name der Frau oder des Mannes bestimmt werden. Geburtsname ist der aktuelle Familienname, der sich im Zeitpunkt der Eheschließung aus dem jeweiligen Geburtseintrag ergibt. Durch vorherige Wiederannahme eines früheren Ehenamens, der nicht Geburtsname eines der Ehegatten war, stünde auch dieser Name als Ehename zur Verfügung.

weitere Informationen finden sie im Bayerischen Behördenwegweiser

Sachgebiet

Nach Anzeige des Sterbefalles nimmt das Standesamt die Beurkundung im Sterberegister vor. Dabei werden folgende Daten über den Verstorbenen eingetragen:

    * seine Vornamen und seinen Familiennamen
    * Tag, Uhrzeit und Ort des Todes
    * sein Familienstand (z.B. verheiratet, geschieden, in eingetragener Lebenspartnerschaft)
    * sein Wohnort und auf Wunsch des Anzeigenden die Religionszugehörigkeit.

Aus dem Sterberegister erstellt das Standesamt auf Antrag eine Sterbeurkunde, in die wesentliche Daten aus dem Sterberegister übernommen werden. Außerdem kann auch ein beglaubigter Ausdruck aus dem Sterberegister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Sterberegisters) ausgestellt werden.

Sachgebiet

Die Standesbeamten stellen aus den Personenstandsregistern (Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister) folgende Personenstandsurkunden aus:

    * Geburtsurkunden,
    * Eheurkunden,
    * Lebenspartnerschaftsurkunden,
    * Sterbeurkunden,
    * beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegistern.

Die Geburtsurkunde wird aus dem Geburtenregister ausgestellt. Diese Urkunden dienen vor allem zum Beweis des Tags und des Orts der Geburt sowie der Vor- und Familiennamen einer bestimmten Person. Aus einer Geburtsurkunde ergeben sich darüber hinaus vor allem das Geschlecht und die Eltern des Kindes. Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister zeigt u.U. auch Veränderungen bei der Abstammung des Kindes (z.B. eine Adoption) und beim Familiennamen des Kindes und seiner Eltern auf.

Die Eheurkunde wird aus dem Eheregister ausgestellt und beweist die Eheschließung der beiden Ehegatten und gibt den Nachweis über die evtl. neugewählte Namensführung.

Die Lebenspartnerschaftsurkunde wird aus dem Lebenspartnerschaftsregister ausgestellt und beweist die Begründung der Lebenspartnerschaft der Lebenspartner und gibt den Nachweis über die evtl. neugewählte Namensführung.

Die Sterbeurkunde wird aus dem Sterberegister ausgestellt und beweist Tag und Ort des Todes einer bestimmten Person.

Beglaubigte Ausdrucke aus den Personenstandsregistern sind wortgetreue Wiedergaben der jeweiligen Einträge einschließlich der Vermerke über die Fortführung der ursprünglichen Beurkundungen durch familienrechtliche Änderungen sowie durch Berichtigungen.

Das Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterberegister wird am Ort des jeweiligen Personenstandsfalls geführt. Die Personenstandsurkunden aus diesen Registern sind deshalb beim Standesamt zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist, die Ehe geschlossen wurde, die Lebenspartnerschaft begründet wurde bzw. der Betroffene verstorben ist.

Die Personenstandsurkunden geben zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung den jeweiligen Stand der standesamtlichen Beurkundung in den Personenstandsregistern wieder. Änderungen durch Fortschreibung der Personenstandsregister werden in die Urkunden eingearbeitet. Folge ist z.B., dass in einer älteren Geburtsurkunde noch kein Vater eingetragen ist, wenn die Vaterschaft erst später anerkannt wurde. Die Abstammung von dem Mann kann dann nur mit einer neueren Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass immer nur die neueste Personenstandsurkunde den aktuellen Stand der Beurkundung in einem Personenstandsregister wiedergeben kann. Selbst wenn keine Veränderungen eingetreten sind, lässt sich auch diese Tatsache nur mit einer Personenstandsurkunde neuesten Datums beweisen.

Sachgebiet

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt Auskünfte über die im Bereich eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt ermittelten Bodenrichtwerte. Einen unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gibt es bei allen Landratsämtern und kreisfreien Städten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Die Verordnung auf der Rechtsgrundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält Gestaltungs- und Verhaltensvorschriften, mit dem Ziel,

1. brandgefährliche Handlungen und Zustände als solche zu bezeichnen

2. ihre Unterlassung durch Androhung einer Geldbuße durchzusetzen

3. materielle Prüfvorschriften für die Durchführung der gemeindlichen Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (VBF) bereitzustellen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.

Wenn Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde erhalten, können Sie hiergegen binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.

Sachgebiet

Herr  1. Bürgermeister Ulrich Pfanner hat keine festgesetzten Bürgerfragestunden oder -termine. Anfragen oder Termine können aber jederzeit mit Frau Brattge vom Sekretariat (Tel. 08381/895-35) vereinbart werden.

Sachgebiet

Die bayerische Gemeindeordnung kennt zwei Hauptorgane: den vom Volk gewählten Gemeinderat und den ebenfalls unmittelbar vom Volk gewählten ersten Bürgermeister. Der Gemeinderat und der erste Bürgermeister stehen sich bei der Verwaltung der Gemeinde gleichrangig gegenüber. Sie haben gesetzlich abgegrenzte Kompetenzbereiche. In den Kompetenzbereich des ersten Bürgermeisters darf der Gemeinderat grundsätzlich nicht hineinregieren, ebenso darf auch der erste Bürgermeister grundsätzlich nicht in den Kompetenzbereich des Gemeinderats hineinregieren.

Der Gemeinderat ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem ersten Bürgermeister zustehen oder einem beschließenden Ausschuss übertragen wurden.

In die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen vor allem die laufenden Angelegenheiten, d.h. die Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Darüber hinaus erledigt er in eigener Zuständigkeit die den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung - soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Gemeinderat zuständig ist - sowie die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.

Der Gemeinderat kann dem ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Im Übrigen kann der erste Bürgermeister Maßnahmen und Anordnungen anstelle des Gemeinderats oder eines (beschließenden) Ausschusses treffen, wenn sie dringlich bzw. unaufschiebbar sind.

Der erste Bürgermeister ist schließlich dafür zuständig, die Beschlüsse des Gemeinderats bzw. seiner (beschließenden) Ausschüsse zu vollziehen. Dementsprechend vertritt der erste Bürgermeister auch die Gemeinde nach außen; er hat die Möglichkeit, für die Gemeinde rechtsverbindliche Erklärungen nach außen abzugeben bzw. solche in Empfang zu nehmen.


Alles in allem enthält die bayerische Gemeindeordnung nur allgemeine Grundsätze über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem ersten Bürgermeister und dem Gemeinderat. Die genaue Zuständigkeitsabgrenzung wird in der Regel in der Geschäftsordnung vorgenommen.

Sachgebiet

Die Bürgerversammlung stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beteiligung der Bürger in der Gemeinde dar. Sie dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat.

Sachgebiet

Alle Gemeinden, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen gemeindlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG).

Die gemeindlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) in der Gemeinde hinzuwirken. Gesetzlich besonders erwähnt sind folgende Aufgaben:

Vor dem Einsatz automatisierter Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden sollen, haben sie zu überprüfen, ob dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (datenschutzrechtliches Freigabeverfahren nach Art. 26 BayDSG).

Sie führen ein Verzeichnis aller in der Gemeinde eingesetzten automatisierten Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Gemeindebeschäftigten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG). In dieses Verzeichnis kann jeder Einsicht nehmen.
 
Sie beraten die Beschäftigten der Gemeinde in Fragen des Datenschutzes (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayDSG).

 

Sachgebiet

Baudenkmäler, Bodendenkmäler und bestimmte bewegliche Denkmäler werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Liste wird vom Landesamt für Denkmalpflege geführt. Jedermann kann sie einsehen.

Die Denkmalliste ist ein vom Landesamt für Denkmalpflege geführtes Verzeichnis, in das drei Arten von Denkmälern eingetragen werden:

Baudenkmäler sollen nachrichtlich in die Denkmalliste aufgenommen werden. Dabei wird angestrebt, dass möglichst alle Baudenkmäler Bayerns zutreffend in der Liste aufgeführt sind; deshalb wird sie laufend fortgeschrieben. Die Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) gelten aber unabhängig davon, ob ein Bauwerk in der Denkmalliste steht oder nicht.
Für Baudenkmäler ergeben sich deshalb aus einem Eintrag in der Denkmalliste keine unmittelbaren rechtlichen Folgen. Vielmehr dient die Liste hier in erster Linie als Hilfsmittel für die Denkmalschutzbehörden, denen die Prüfung erleichert wird, ob für ein bestimmtes Bauwerk die Schutzvorschriften des DSchG beachtet werden müssen.

Überdies ist die Denkmalliste ein wichtiges Informationsmittel für interessierte Bürgerinnen und Bürger. Sie ist deshalb - um Bildteile ergänzt - auch in Buchform ("Denkmäler in Bayern") veröffentlicht worden und seit Januar 2004 im Internet einsehbar (unter: www.blfd.bayern.de).

Bodendenkmäler sollen ebenfalls nachrichtlich in die Liste eingetragen werden. Wie die Baudenkmäler stehen die Bodendenkmäler unabhängig davon unter Denkmalschutz, ob sie in die Denkmalliste eingetragen sind;

Bestimmte bewegliche Denkmäler werden nur im Einzelfall in die Denkmalliste eingetragen. Für eingetragene bewegliche Denkmäler gelten besondere Schutzvorschriften des DSchG.
Auf bewegliche Denkmäler, die nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.
Anders als bei Bau- und Bodendenkmälern ist der Eintrag in die Denkmalliste also bei beweglichen Denkmälern eine Voraussetzung für die Anwendung der besonderen Schutzvorschriften des DSchG.

Für Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe oder auf Herstellung des ehelichen Lebens (Ehesachen) ist das Amtsgericht-Familiengericht zuständig.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Eine Ehe kann grundsätzlich in jedem deutschen Standesamt geschlossen werden. Eine Eheschließung im Ausland wird anerkannt, wenn sie vor dem zuständigen Organ geschlossen wurde.


Standesamtliche Trauung:

Der Standesbeamte fragt die beiden Verlobten nacheinander, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Wenn beide mit ''ja'' antworten, sind sie kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute. Bei der Eheschließung können bis zu zwei Trauzeugen anwesend sein. Die Zahl der Teilnahme von weiteren Hochzeitgästen bleibt dem Brautpaar überlassen.

Die Eheschließung wird im Eheregister beurkundet. Außerdem wird auf Wunsch des Brautpaares ein Stammbuch der Familieausgehändigt. Das Stammbuch ist eine private Urkundensammlung.

Eheschließung im Ausland:

Grundsätzlich werden in der Bundesrepublik Deutschland Ehen auch dann anerkannt, wenn sie im Ausland geschlossen werden. Allerdings muss die Ehe dann in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist. Vor der Eheschließung im Ausland sollte(n) sich der oder die Deutsche(n) ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis bei dem zuständigen deutschen Standesamt ausstellen lassen. Es wird von den meisten ausländischen Standesämtern verlangt. Außerdem ist zu beachten, dass ausländische Eheurkunden im Inland möglicherweise erst nach einer Beglaubigung durch die ausländischen Behörden oder das jeweilige Deutsche Konsulat in dem ausländischen Staat anerkannt werden. Da unterschiedliche Voraussetzungen zu beachten sind, ist es empfehlenswert, sich in jedem Fall vom deutschen Standesamt am Wohnort beraten zu lassen. Merkblätter für eine Eheschließung im Ausland sind auch beim Bundesverwaltungsamt in Köln (50728 Köln) erhältlich. Auskunft erteilen auch die jeweiligen deutschen Konsulate oder Konsularabteilungen der deutschen Botschaften im Ausland. Im Ausland geschlossene Ehen von Deutschen können beim Standesamt des Wohnortes nachbeurkundet werden. Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.

 

Sachgebiet

Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Verlobten persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.

Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Verlobten eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"

Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.

''Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?''

    * Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
      Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
    * Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.

''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''

In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.

''Sind Sie Adoptivgeschwister?''

In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.

''Sind Sie Ausländer?''

Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.


Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.

 

Sachgebiet

Bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten bestehen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten. Sie erstellen auf Antrag Gutachten über den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke.
Daneben sammeln sie alle Grundstückskaufverträge (Kaufpreissammlung) und ermitteln hieraus Richtwerte für Bauland (Bodenrichtwerte), welche dann öffentlich bekannt gegeben werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Erschließung von Baugebieten durch Bereitstellung von Infrastruktur vor Ort ist eine Aufgabe der Gemeinden.
Erschließungsanlagen, für die Anlieger wegen besonderer Vorteile regelmäßig anteilig bezahlen müssen, sind dabei typischerweise zum einen die leitungsgebundenen Einrichtungen (Wasserversorgung; Entwässerung; Fernwärme) und zum anderen die Erschließungsstraßen (ggf. zusätzlich Parkplätze, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen).
Eine Zahlungspflicht kann sich dabei zum einen aus Verträgen ergeben. So wenn ein Bauunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrags der Gemeinde die Erschließung auf eigene Kosten abnimmt und diese dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis auf den Anlieger (Erwerber) abwälzt.
Häufig erwerben die Gemeinden auch selber den Baugrund, überplanen und erschließen ihn und refinanzieren sich dann im Immobilienkaufvertrag über den Kaufpreis beim Anlieger (Erwerber).
Soweit keine vertragliche Refinanzierung erfolgt, sind die Gemeinden regelmäßig verpflichtet, ihren Erschließungsaufwand über hoheitliche Beitragsbescheide zu decken. Die Erhebung setzt in jedem Fall eine wirksame örtliche Beitragssatzung voraus. (siehe hierzu Ortsrecht), Beiträge für die erstmalige Herstellung von Straßen, Parkplätzen, Grünanlagen und Lärmschutzanlagen werden dabei im engeren Sinn als "Erschließungsbeiträge" bezeichnet.
Sie werden aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit dem Baugesetzbuch und einer entsprechenden Erschließungsbeitragssatzung erhoben. Die Beitragspflicht entsteht für die erschlossenen Grundstücke automatisch aufgrund der Satzung, wenn die rechtlichen Vorausstzungen vorliegen.
Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, entsprechende Beiträge zu erheben und müssen dabei nicht mehr als 10 % der Erschließungskosten tragen.Für die übrigen Erschließungsanlagen, insbesondere leitungsgebundene Einrichtungen (Wasserversorgung, Entwässerung, Fernwärme), können Beiträge aufgrund des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes und einer entsprechenden Beitragssatzung verlangt werden (siehe Ortsrecht).

Sachgebiet

Beratung bei Erziehungsschwierigkeiten, Trennung und Scheidung

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Eltern, Kinder und Jugendliche können bei Erziehungsschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten fachkundige Beratung, psychologische und ärztliche Untersuchung sowie ggf. bestimmte therapeutische Maßnahmen erhalten. Bei Trennung und Scheidung erhalten die Eltern fachkundigen Rat, wie sie Ihre Verantwortung als Eltern zum Wohle ihrer Kinder wahrnehmen können.
Wenden Sie sich bitte an das Jugendamt bei ihrer Kreisverwaltungsbehörde.

Sachgebiet

Hier finden Sie Informationen zu Aufgaben und Organisation der Feuerwehren in Bayern sowie zu den Möglichkeiten, Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden.

In Bayern sind ca. 320.000 Ehrenamtliche in rund 7.800 Freiwilligen Feuerwehren und 2500 Hauptamtliche in den 7 Berufsfeuerwehren in den Städten München, Würzburg, Regensburg, Nürnberg, Fürth, Augsburg und Ingolstadt tätig.

Die Freiwilligen Feuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden, die die Feuerwehren aufstellen, ausrüsten und unterhalten müssen. Der Staat unterstützt die Gemeinden durch Zuschüsse und durch das umfassende Ausbildungsangebot an den drei Staatlichen Feuerwehrschulen in Würzburg, Regensburg und Geretsried.

Zu den Aufgaben der Feuerwehren gehören der klassische Brandschutz, aber auch zahlreiche technische Hifeleistungen, z.B. bei Autounfällen, Unfällen mit Gefahrstoffen und Hochwasser.

Sachgebiet

Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel, vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes nicht beeinträchtigt werden. Besatzmaßnahmen müssen in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sein, die fehlende oder beeinträchtigte Reproduktion bzw. eine Störung des biologischen Geleichgewichts auszugleichen. Ziel jeder Besatzmaßnahme ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen gesunden und möglichst naturnahen Fischbestandes.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann Besatzmaßnahmen anordnen oder untersagen, sofern dies aus Gründen des Hegeziels erforderlich ist. Grundlage einer derartigen Anordnung ist regelmäßig das Gutachten der Fischereifachberatung des Bezirks.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen. Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen. Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit. Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers. Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z.B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Flurbereinigung - heute Flurneuordnung genannt - ist ein gesetzliches Instrument der Landentwicklung. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft als auch die Lösung von Landnutzungskonflikten und die Erhaltung der ökologischen Vielfalt und der landwirtschaftlichen Schönheit der Kulturlandschaft.

Die Flurneuordnung leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Grundlagen einer nachhaltigen Landnutzung. Sie bietet insbesondere mit dem Boden- und Flächenmanagement eine Fülle von Ausgleichsmöglichkeiten, mit denen es in aller Regel gelingt, ein hohes Maß an Zustimmung zu erzielen. In der Flurneuordnung wirken die Beteiligten und Bürger bei der Vorbereitung, Planung und Ausführung aktiv mit.
Die Flurneuordnung ist ein wichtiges Instrument zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Die Anpassung der Wirtschaftsflächen nach Lage, Form und Größe an die durch den fortschreitenden Agrarstrukturwandel veränderten betrieblichen Erfordernisse und die Erschließung der Flurlagen durch ein zweckmäßiges Wege- und Gewässernetz führen zu einer erheblichen Einsparung an Arbeitszeit und Kosten. Um dieses Ziel zu erreichen, wird neben einer Zusammenlegung von Eigentumsflächen verstärkt auch die Verbesserung der Pachtstrukturen durch Abschluss von neuen Nutzungsregelungen (Freiwilliger Nutzungstausch) angestrebt.
Mit eigentumsfreundlichen und flächensparenden Lösungen der zwischen Landwirtschaft und Naturschutz, Wasserwirtschaft oder Verkehrsplanungen bestehenden Landnutzungskonflikte trägt die Flurneuordnung darüber hinaus zur Sicherung der Wettbewerbskraft der Betriebe bei und stärkt gleichzeitig die Standortfaktoren ländlicher Gemeinden und Regionen.
Der ökonomische Aufgabenbereich der Flurneuordnung ist untrennbar mit der Erhaltung der ökologischen Vielfalt und der landschaftlichen Schönheit der Kulturlandschaft verbunden. Es ist daher eigenständiger Auftrag der Flurneuordnung, die natürlichen Lebensgrundlagen und die über Jahrhunderte gewachsene Kulturlandschaft in Bayern im Interesse künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig weiter zu entwickeln.
Ansprechpartner ist die örtlich zuständige Direktion für Ländliche Entwicklung im betreffenden Regierungsbezirk.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Flächennutzungspläne werden von den Gemeinden aufgestellt. Sie beinhalten die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen.

Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt. Der Flächennutzungsplan ist damit ein vorbereitender Bauleitplan. Dies unterscheidet ihn von Bebauungsplänen (vgl. auch Stichwort "Bebauungspläne"), die für Teile des Gemeindegebietes aufgestellt werden und verbindliche Regelungen für die Bürger und die Baugenehmigungsbehörden enthalten.

Im Flächennutzungsplan werden z.B. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, Flächen für Verkehrsanlagen, Grünflächen, aber auch die Flächen für die Landwirtschaft und Waldflächen dargestellt. Daneben enthält der Plan Hinweise auf bestehende auf fachgesetzlichen Bestimmungen beruhende Planungen, die sich auf die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde auswirken. Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen. In der Begründung sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Flächennutzungsplans und in einem Umweltbericht die maßgeblichen Belange des Umweltschutzes darzulegen.

Der Flächennutzungsplan wird in einem im Baugesetzbuch (BauGB) gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt. In diesem Verfahren werden sowohl die Bürger als auch Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt (siehe auch Stichwort: "Bauleitplanverfahren"). Flächennutzungspläne können erst in Kraft gesetzt werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind.

Sachgebiet

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird in Fremdenverkehrsgemeinden von den selbständig tätigen, natürlichen und juristischen Personen, offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen, erhoben. Grundlage hierfür ist eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Gemeinde. Der Fremdenverkehrsbeitrag dient neben dem Kurbeitrag der Abgeltung der von der Gemeinde für die Förderung des Fremdenverkehrs gemachten Aufwendungen.

Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Abgabe, die in Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdenübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, von denjenigen selbständig Tätigen erhoben werden kann, die aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile ziehen. Dabei wird von der Erwägung ausgegangen, dass zu den kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr der Personenkreis besonders beitragen soll, der aus dem Fremdenverkehr wirtschaftlichen Nutzen zieht und daher durch die kommunalen Aufwendungen für den Fremdenverkehr begünstigt wird. Voraussetzung ist eine gemeindliche Fremdenverkehrsbeitragssatzung. Ein Fremdenverkehrsbeitrag kann neben dem Kurbeitrag erhoben werden. Den Fremdenverkehrsbeitrag schuldet derjenige selbständig Tätige, der in der Gemeinde wirtschaftliche Vorteile von gewisser Dauer aus dem Fremdenverkehr hat. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist in Fremdenverkehrsgemeinden eine nicht unbedeutende gemeindliche Einnahmequelle. Ohne diese Einnahmen wären in vielen Gemeinden kommunale Aktivitäten zur Förderung des Fremdenverkehrs nicht möglich.

Sachgebiet

Grundsätzlich sind die Gemeinden verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten. Vor einer Beisetzung in einem gemeindlichen Friedhof muss der Bestattungspflichtige bei der Gemeinde das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwerben.

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten.

Der Markt Scheidegg hat mit der kath. Pfarrkirchenstiftung St. Gallus einen Vertrag zur Übernahme der Trägerschaft des gemeindlichen Friedhofes geschlossen. Ansprechpartner hierzu ist Herr Hans Hatt (Tel. 08381/2185)

Sachgebiet

Führerscheinanträge erhalten Sie neben der Fahrerlaubnisbehöre auch bei Ihrer (Wohnsitz-)Gemeinde. Der Antrag kann dort auch wieder abgegeben werden. In jedem Fall kann der Antrag auch unmittelbar bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden. Dies kann aber zu gewissen Verzögerungen führen, da die Kreisverwaltungsbehörde für die Antragsbearbeitung Informationen der Wohnsitzgemeinde benötigt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Führerscheinstellen in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Führerscheinstellen in den Kreisverwaltungsbehörden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Die Führerscheinstellen in den Landratsämtern und kreisfreien Städten sind zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). In besonderen Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten Ausnahmen möglich. Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen, die die Fahrerlaubnis betreffen, sind die Führerscheinstellen in den Kreisverwaltungsbehörden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Bestimmte Führerscheinklassen (für Bus und Lkw) sind befristet. Die Verlängerung der Geltungsdauer müssen Sie bei der örtlich zuständigen Führerscheinstelle beantragen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Wenn Sie auf öffentlichen Verkehrsflächen ein Kraftfahrzeug führen wollen, benötigen Sie einen Führerschein, der zum Führen dieses Fahrzeugs berechtigt. Den Führerschein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Führerscheinstelle beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, aber Fahrzeuge führen wollen, die zu einer anderen Fahrerlaubnisklasse gehören (Erweiterung).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Seit 01.01.1999 ist das neue Fahrerlaubnisrecht in Kraft getreten. Seit diesem Datum ist es möglich, den neuen EU-Kartenführerschein im Umtausch zu erhalten. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist im gesamten EU-Bereich gültig.

Den EU-Kartenführerschein können Sie jederzeit bei uns im Einwohnermeldeamt  beantragen.

weitere Informationen finden sie unter dem Bayerischen Behördenwegweiser

 

 

Seit dem 01. September 2005 besteht in Bayern die Möglichkeit, bereits mit 17 Jahren in Begleitung eines erfahrenen Führerscheininhabers ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Für viele Länder außerhalb der Europäischen Union, wie z.B. die USA, benötigen Sie einen internationalen Führerschein.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Nach § 72 a SGB VIII muss für Ehrenamtliche in der Kinder- und Jugendarbeit in Vereinen ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt werden. Dieses soll sicherstellen, dass Personen, welche rechtskräftig wegen Straftaten im Zusammenhang mit Kindern- und Jugendlichen bzw. sexuellem Missbrauch, nicht in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind. Das Land-ratsamt Lindau –Jugendamt- hat den Gemeinden in dieser Angelegenheit ein Umsetzungsmodell vorgestellt, wonach die Vereinsvorstände in der Bürokratie der Führungszeugnisüberprüfung entlastet werden sollen, indem die Überprüfung der Führungszeugnisse vom Bürgermeister oder einem vertrauenswürdigen Verwaltungsmitarbeiter der Gemeinde durchgeführt werden kann.

Danach wird zwischen dem Landkreis Lindau –Fachbereich Jugend und Familie- dem Markt Scheidegg und den jeweiligen Träger der privaten Jugendpflege (= Vereine) eine Vereinbarung abgeschlossen.

 

Das Führungszeugnis ist ein Auszug insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen, das Sie ab Ihrem 14. Lebensjahr bei der für Sie zuständigen Gemeinde beantragen können.

Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.

Die Antragstellung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Dabei müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vorlegen.

Bei schriftlicher Antragstellung ist die Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch eine siegelführende Stelle erforderlich. Weiterhin müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben.

Zum Führungszeugnis können allgemein noch folgende Erläuterungen gegeben werden: Verurteilungen von Straftätern erscheinen außer im Bundeszentralregister auch im Führungszeugnis, das jede Person über 14 Jahre bei ihrer Meldebehörde beantragen kann. Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl dagegen ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten). Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren).

 

 

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).

Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).

Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

 

Sachgebiet

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren können bestimmte Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden, soweit sie keine Sonderbauten sind.

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind die o. g. Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn
 
sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder einer Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
die Erschließung gesichert ist und
die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird.

Dafür, dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und dass bei der Ausführung des Bauvorhabens alle zu beachtenden Vorschriften eingehalten werden, ist der Bauherr zusammen mit den von ihm am Bau Beteiligten (z. B. dem Entwurfsverfasser) verantwortlich. Spätestens gleichzeitig mit der Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde muss der Bauherr die Nachbarn von dem Vorhaben unterrichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbebetriebs.

Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist aufgrund der Gewerbefreiheit in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs.1 S.1 GewO bzw. § 14 Abs. 3 GewO für die Aufstellung von Automaten).

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z.B. auch OHG-Gesellschafter und Komplementäre) oder juristische (z.B. GmbH, AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das auch anzeigen. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.

Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen. Bei der Öffentlichkeit zugänglichen Gewerbebetrieben ist der Gewerbetreibende zur Anbringung seines Namens und/oder seiner Firma verpflichtet (§ 15 a GewO)

Sachgebiet

Informationen über Gegenstand und Erhebung der Gewerbesteuer

 Die Gewerbesteuer wird auf den Ertrag von Gewerbebetrieben erhoben (Gewerbeertragsteuer). Maßgeblich ist im Ausgangspunkt der einkommen- und körperschaftsteuerrechtliche Gewinn, der allerdings durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen modifiziert wird. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu.

Die Steuer wird in einem gestuften Verfahren festgesetzt. In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid bekannt gegeben wird. Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die jeweilige Gemeinde einen Vervielfältiger (Hebesatz) an, den sie in einer Ortssatzung festlegen muss. Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Gemeinde im Gewerbesteuerbescheid bekannt gibt, der die Zahlungspflicht bestimmt. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu. Mit Wirkung vom Erhebungszeitraum 2004 wurde durch das Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2922) ein Mindesthebesatz von 200 % vorgegeben (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG).

Sachgebiet

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördllichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

Beim Bundeszentralregister in Berlin ist ein Gewerbezentralregister eingerichtet. Dort werden eingetragen:
- Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung,

- Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,

- Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

- Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers.   
Der Antrag ist bei der Gemeinde - Meldebehörde - zu stellen. Befugt zur Antragstellung ist der Betroffene selbst oder sein gesetzlicher Vertreter.
Der Antrag kann nicht durch einen Bevollmächtigten gestellt werden (z.B. durch den Ehegatten oder einen Rechtsanwalt).

Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe kann die Auskunft auch zur Vorlage bei der Behörde beantragt werden.
Sie wird dann der Behörde unmittelbar übersandt.
Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

Das Grundbuchamt erteilt auf Antrag Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch.

Soweit Sie zur Einsicht in das Grundbuch berechtigt sind  können Sie vom Grundbuchamt die Erteilung einer Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Wenn Sie dies wünschen, wird die Abschrift vom Grundbuchamt beglaubigt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Das Grundbuch gibt Auskunft über die das jeweilige Grundstück betreffenden privatrechlichen Verhältnisse. Als öffentliches Register dient es grundsätzlich der Einsichtnahme durch Dritte. Da das Grundbuch jedoch zahlreiche den Eigentümer betreffende persönliche Daten enthält, steht es nicht zur Einsicht für jedermann offen. Nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) wird die Einsicht vielmehr nur demjenigen gestattet, der gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse darlegt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Beim Grundbuchamt werden die Grundbücher für die im Bezirk des Amtsgerichts gelegenen Grundstücke geführt. Es ist zuständig für alle Eintragungen in das Grundbuch.

- wer Eigentümer eines Grundstücks ist,

- welche Rechte dritter Personen an dem Grundstück bestehen,

- welche Lasten und Beschränkungen auf dem Grundstück ruhen,

- in welchem Rangverhältnisse die Rechte untereinander stehen.

Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie also z.B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Der Antrag auf Eintragung ist an das Grundbuchamt (Amtsgericht) zu richten, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück gelegen ist.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Gemeinden erheben von den Grundstückseigentümern zur Finanzierung ihrer Aufgaben Grundsteuer.

Der Grundsteuer unterliegen zum einen

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und zum anderen die
übrigen Grundstücke incl. der betrieblich genutzten (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist allein der Wert des Betriebes bzw. des Grundstücks. Hierbei sind jedoch die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 maßgebend. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers finden keine Berücksichtigung.

Die Steuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.
Das Verfahren im Einzelnen ist im Produktblatt "Grundsteuer (Finanzämter)" - siehe weiter unten unter "Verwandte Themen" - dargestellt.

Die zuständige Gemeinde setzt dann als Letztes die Grundsteuer fest. Dabei wird der vom Finanzamt mitgeteilte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den die Gemeinde vorab in ihrer Satzung festgelegt hat, multipliziert. Bei der Bestimmung der Höhe des Hebesatzes kommt der Gemeinde ein weites Ermessen zu.

Für den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und die Grundsteuer wird jeweils ein eigenständiger Bescheid erteilt, der gesondert mit einem Rechtsbehelf angefochten werden kann. Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid kann jedoch nicht damit begründet werden, dass der Grundsteuermessbescheid oder der Einheitswertbescheid fehlerhaft sei. Beide Bescheide sind Grundlagenbescheide für die Grundsteuerfestsetzung und für die Gemeinde bindend. Wird der Einheitswert- und/oder der Grundsteuermessbescheid geändert, passt die Gemeinde die Grundsteuer von Amts wegen an. Der Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid kann ebenso nicht mit der Fehlerhaftigkeit des Einheitswertes begründet werden.

Die Grundsteuer kann u.a. dann erlassen werden, wenn der normale Ertrag des Betriebes bzw. des Grundstücks wesentlich gemindert ist und der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat. Der Antrag auf Erlass ist bei der Gemeinde zu stellen.

Wird das Grundstück vermietet, kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden.

 

Sachgebiet

Information und Beratung zu Ansteckungsrisiken, vorbeugenden Maßnahmen, HIV-Antikörpertest sowie Beratungs- und Betreuungsangeboten

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Straßennamensschilder und Hausnummern sind die wesentlichen Voraussetzungen für die Orientierung im Gemeindegebiet. Sie gewährleisten - neben den Notfalleinsätzen der Hilfsdienste - den wirkungsvollen Einsatz von Feuerwehren und Polizei, dienen der Postzustellung und erleichtern den privaten Besuchsverkehr. Das Anbringen von Straßennamensschildern ist die Folge einer gemeindlichen Straßenbenennung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Regelung über Haltung, Züchtung und Ausbildung von sogenannten 'Kampfhunden' aufgrund der Regelungen der Art. 18, 37 und 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - und der darauf beruhenden Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992, geändert durch Verordnung vom 04.09.2002.

In Bayern wurden bereits im Jahr 1992 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Angriffen von besonders aggressiven und gefährlichen Hunden erlassen. Kampfhunde werden nach der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in drei Kategorien eingeteilt.

Bei Hunden der Kategorie I (Pitbull, auch American Pitbullterrier, Bandog, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Tosa-Inu, sowie allen Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden) ist eine Genehmigung zum Halten erforderlich.

Die Haltung eines Hundes der Kategorie I ist in Bayern von einer besonderen Erlaubnis abhängig, die nur unter äußerst engen Voraussetzungen erteilt wird. So muss der Halter ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gegen seine Zuverlässigkeit dürfen keine Bedenken bestehen. Schließlich dürfen auch keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz drohen.

Hunde der Kategorie II (Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler) gelten dann nicht als Kampfhunde, wenn im Einzelfall durch Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass das Tier keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. In diesem Fall wird ein sogenanntes 'Negativzeugnis' erteilt.

Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als 'Kampfhund' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.

Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- €, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- € geahndet werden.

Die bayerischen Regelungen über Kampfhunde wurden durch Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.1994 und vom 15.07.2004 als verfassungskonform bestätigt.

Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde oder einzelne Rassen oder auch durch Einzelfallanordnung erlassen werden. Ebenfalls können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden.

Sachgebiet

Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden betreffend das freie Umherlaufen, sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.

Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.

Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 vorgeschrieben.

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.

Sachgebiet

An der Kasse im Rathaus erhalten sie kostenlos Hundekotentsorgungstüten.
Wir bitten alle Hundebesitzer von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu entsorgen. Damit können viele Konflikte zwischen Hundehaltern, Grundstücksbesitzern, Landwirten und Bürger vermieden werden. Für ihre Mithilfe bedanken wir uns recht herlich. 

Sachgebiet

Informationen zur Hundesteuererhebung durch die Gemeinden.

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Steuer für das Halten von Hunden zu erheben, wenn sie eine entsprechende örtliche Hundesteuersatzung erlassen. Weil die Hundesteuersatzungen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aussehen können, ist eine Bewertung konkreter Steuerbescheide nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Hundesteuersatzung möglich.

Die Entscheidung, ob eine Hundesteuersatzung erlassen wird oder nicht, steht im Ermessen der Gemeinde. Die Gerichte haben gebilligt, dass nur das Halten von Hunden, nicht aber das anderer Haustiere besteuert wird.

Die Hundesteuer kann als örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer nicht für gewerblich gehaltene Hunde (z.B. Tierhandlung) erhoben werden.

Eine erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zwischenzeitlich gerichtlich für zulässig erklärt worden. Die Entscheidung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, liegt im Ermessen der Gemeinde.

 

Sachgebiet

Interreg ist ein Regionalprogramm der Europäischen Union (EU) zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an dem sich auch Nicht-EU-Staaten beteiligen können.

Für das Fördergebiet "Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein" ist vom Land Vorarlberg (A), dem Freistaat Bayern (D), dem Bundesland Baden-Württemberg (D), dem Fürstentum Liechtenstein und den am Programm beteiligten Schweizer Kantonen ein spezielles auf die Region zugeschnittenes Programm erstellt worden. Es beschreibt die strukturellen und sozioökonomischen Gegebenheiten des Gebietes, bestimmt Ziele und Strategien, regelt die Programmdurchführung und legt Schwerpunkte und Aktionsfelder für die Förderperiode fest.

Das Interreg IV-Programm "Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein" ist 2007 mit seiner vierten Förderperiode gestartet und endet 2015. Angesichts einer verbesserten Mittelausstattung ist mit einem deutlichen Schub für die gernzüberschreitende Zusammenarbeit zu rechnen. Das Programm versteht sich als Einladung an mögliche Projektträger im Fördergebiet, sich mit Projekten an der Überwindung der Grenzen zu beteiligen.

Sachgebiet

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, wenn sie im Zusammenhang eine bestimmte Mindestfläche umfassen. Die Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetzes.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Der Jagdschein wird von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (an der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die öffentlichen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind. Das gilt  insbesondere für Einrichtungen der Jugendhilfe.


Ansprechpartner des Marktes Scheidegg ist der Geschäftsleitende Beamte, Herr Jürgen Hörmann sowie Herr Thomas Heim als Jugendbeauftragter des Marktgemeinderates.

Sachgebiet

Jägerprüfung
Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil besteht.
Genaue Informationen zur Jägerprüfung finden Sie unter dem unten angegebenen Link.

Jagdschein
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Jagdbehörde) als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt.

Zuverlässigkeit und Eignung
Ein Jagdschein ist insbesondere dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.

Jagdhaftpflichtversicherung
Die Erteilung des Jagdscheins ist von dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung abhängig. Der Bewerber hat hierzu eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer bzw. die Gütigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss den beantragten Tages- Einjahres- oder Dreijahresjagdschein vollständig umfassen.

Falknerjagdschein
Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins ist grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.

Sachgebiet

Hier erhalten Sie Informationen über die rechtliche Stellung des Kaminkehrers sowie über seine Aufgaben und Gebühren.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

Für die Gemarkung Scheidegg gelten die Beitrags- und Gebührensätze des Abwasserverbandes Rothach und für die Gemarkung Scheffau die Beitrags- und Gebührensätze der gemeindlichen Satzung (siehe unten PDF Dateien)

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Hierfür sind Gründe der Verkehrssicherheit, der Kraftfahrzeugsteuer und die Notwendigkeit, den Halter oder Fahrer feststellen zu können, maßgeblich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Wenn für Sie Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, müssen Sie Kraftfahrzeugsteuer entrichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Historische Kraftfahrzeuge finden immer mehr Freunde. Doch wie bringt man die geliebten Oldtimer auf die Straße? Vom beabsichtigten Verwendungszweck und von der Zahl der Fahrzeuge hängt es ab, wie dies geschehen soll.Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Probe- und Überführungsfahrten mit Kraftfahrzeugen können mit Kurzzeitkennzeichen oder Roten Kennzeichen durchgeführt werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Cabrios, Geländewagen, Wohnmobile, Motorräder, auch Oldtimer werden oft nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr im öffentlichen Verkehrsraum bewegt. Wenn dieser Zeitraum in jedem Jahr unverändert z.B. von April bis Oktober beibehalten wird, bietet sich sog. saisonale Zulassung an.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Bei Halterwechsel durch Verkauf, Erbschaft, Schenkung etc., Wohnort- oder Betriebssitzwechsel oder nach Außerbetriebsetzung ist das Kraftfahrzeug ggf. auf seinen neuen Halter umzuschreiben bzw. auf den bisherigen Halter wieder zuzulassen oder die Halterdaten sind zu berichtigen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Informationen hierzu erhalten sie von den Kindergärten St. Gallus (Tel. 08381/3768) oder St. Magnus (Tel. 08381/84287)

Sachgebiet

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen und schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Weitere Informationen finden Sie im Bayerischen Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Kommunen stößt seit einiger Zeit auf reges Interesse der Beteiligten. Demographische Entwicklung, Globalisierungstendenzen und der Zwang zu kostengünstiger, Ressourcen schonender Aufgabenerfüllung verstärken das Interesse der Kommunen an den verschiedenen Formen der interkommunalen Zusammenarbeit.

Den Kommunen bietet sich eine Vielzahl von Kooperationsmöglichkeiten mit unterschiedlicher Rechtsverbindlichkeit an. Sie reicht von der Gründung formloser Arbeitsgemeinschaften bis zur Koordination gemeindeübergreifender Wirtschaftsförderung oder Marketing im Tourismus. Gemeinsam erstellte und genutzte Infrastruktureinrichtungen zählen ebenso zur interkommunalen Zusammenarbeit wie die Zusammenlegung von Behörden oder der Betrieb gemeinsamer Unternehmen. So arbeitet auch der Markt Scheidegg in vielen Bereichen mit anderen Gemeinden zusammen:

Tourismus:
Allgäu Marketing GmbH, Oberallgäu Tourismus Service GmbH, Bayerischer Heilbäderverband, Deutschen Bäderverband, Tourismusverband Allgäu Bayerisch Schwaben, 

Soziales:
Schulverband Hauptschule Lindenberg

Umwelt:
Abwasserverband Rothach (Lindenberg)
Abwasserverband Rotachtal (Langen/Vorarlberg)

Regionalentwicklung:
Regionalentwicklung Westallgäu - Bauyerischer Bodensee
Wirtschaftsleitstelle Westallgäu (WEST)

Wirtschaft:
Zweckverband "Interkommunales Gewerbegebiet Hauser Wiesen"

Sachgebiet

Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zum Kommunalrecht auf Gemeindeebene.

Die Bayerische Verfassung und das Grundgesetz garantieren den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.

Zu diesem Selbstverwaltungsrecht gehört zum einen, dass die für die Gemeinde handelnden Organe (erster Bürgermeister - Gemeinderat) von den Bürgern selbst in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt werden. Das Selbstverwaltungsrecht bedeutet vor allem auch, dass die Gemeinde im Rahmen des eigenen Wirkungskreises ihre Aufgaben unabhängig und eigenverantwortlich ohne Weisungen von übergeordneten Stellen erfüllt.

Die Wesensmerkmale des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde sind
- die Gebietshoheit, d.h. die Hoheitsgewalt über das Gemeindegebiet,
- die Satzungshoheit, d.h. die Befugnis der Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten durch den selbstverantwortlichen Erlass von Satzungen zu regeln,
- die Organisationshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, die eigene innere Organisation nach ihrem Ermessen auszurichten,
- die Verwaltungshoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, jeweils im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen,
- die Personalhoheit, d.h. die Befugnis, eigenes Personal auszuwählen, anzustellen, zu befördern und zu entlassen,
- die Finanz- und Abgabenhoheit, d.h. das Recht der Gemeinde, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln,
- sowie die Planungshoheit, d.h. die Befugnis, die bauliche Entwicklung in der Gemeinde zu ordnen.

Die Gemeinden unterstehen als Teil der staatlichen Ordnung der Aufsicht des Staates. Aufgabe der staatlichen Aufsicht ist es, im Interesse des öffentlichen Wohls die Rechtmäßigkeit und bei den Aufgaben, die den Gemeinden vom Staat übertragen sind (übertragener Wirkungskreis) auch die Zweckmäßigkeit der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt dabei darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane zu stärken. Ein aufsichtliches Einschreiten steht dabei im Ermessen der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Gemeinden sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts juristische Personen und damit rechtsfähig und im Prozess parteifähig. Eine Gemeinde kann daher zum Beispiel Vermögen erwerben, als Erbe eingesetzt werden, privatrechtlicher Vertragspartner und Schuldner von Verbindlichkeiten sein.

Sachgebiet

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen Volks- und Förderschulen sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen sowie bei öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Fachoberschulen und Berufsoberschulen für Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, durch den jeweiligen Aufgabenträger sicherzustellen. Von und zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart besteht eine kostenlose Beförderungspflicht, wenn die einfache Wegstrecke mehr als 2 (bei Schülern der Jahrgangsstufen 1 mit 4) bzw. 3 (bei Schülern ab der Jahrgangsstufe 5) Kilometer beträgt und den Schülern die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nicht zumutbar ist.

Bei dauerhaft behinderten Schülern besteht eine uneingeschränkte Beförderungspflicht, soweit die Beförderung dadurch erforderlich ist.

Bei privaten Volks- und Förderschulen entscheidet der Schulträger über die Beförderung.

Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, Schülern an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schülern im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen werden die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit sie die Familienbelastungsgrenze (je Schuljahr 395 €) übersteigen. Einem Unterhaltsleistenden, der für 3 oder mehr Kinder einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen hat, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung für die in diesem Absatz genannten Schüler in voller Höhe erstattet. Dasselbe gilt bei Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII, von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Ein Antrag auf Kostenerstattung ist unter Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.

Artikel 1, 2, 3 Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges - SchKfrG; §§ 1, 2 der Verordnung über die Schülerbeförderung - SchBefV; Artikel 3 Absatz 4 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG
Zuständig: Schulen, Landratsämter und kreisfreie Städte, Gemeinden und Schulverbände, Schulämter

{linkextern:www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/057423859444?muster=Kostenfreiheit}{farbe:blue}weitere Informationen entnehmen sie bitte dem Bayerischen Behördenwegweiser{farbeende}{linkexternende}

Sachgebiet

Wenn Sie als Schwerbehinderter Halter eines Fahrzeugs sind, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen spezielle Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Fahrzeuge, die für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen amtlichen Ausweis mit den Merkzeichen ''H'', ''Bl'' oder ''aG'' nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.

Für Kraftfahrzeuge von schwerbehinderten Personen, die durch einen amtlichen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, wird eine Steuerermäßigung um 50 % gewährt. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören insbesondere Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind (Merkzeichen ''G'') oder gehörlos (Merkzeichen "Gl") sind. Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt; zwischen diesen Vergünstigungen besteht also ein Wahlrecht.

Die Steuerermäßigung von 50 % stellt objektbezogen auf das Fahrzeug ab und wird für ein Fahrzeug nur einmal gewährt. Es ist daher nicht möglich, die Steuerermäßigung zweimal zu gewähren (d. h. völlige Steuerfreistellung), wenn sowohl der Fahrzeughalter als auch sein Ehegatte jeweils die persönlichen Voraussetzungen für die Steuerermäßigung erfüllen.

Die Steuerbefreiung bzw. die Steuerermäßigung steht der schwerbehinderten Person nur für ein auf sie zugelassenes Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Die Steuervergünstigung entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug zur entgeltlichen Beförderung anderer Personen oder zur Beförderung von Gütern verwendet wird. Eine Ausnahme gilt (d. h. die Vergünstigung bleibt erhalten), wenn andere Personen unentgeltlich bzw. gelegentlich mitbefördert werden. Die Steuervergünstigung entfällt ebenfalls nicht, wenn lediglich Handgepäck der schwerbehinderten Person oder der zugelassenen Mitfahrer befördert wird.

Die Steuervergünstigung geht auch verloren, wenn das Fahrzeug von anderen Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Schwerbehinderten stehen (z. B. Fahrten anderer Personen zur Arbeitsstätte).

Bei zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt die Steuervergünstigung für die Zeit der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats.

Für Personen, die eine zweite oder eine weitere Wohnung im Kurgebiet des Marktes innehaben und nach der Kurbeitragssatzung beitragspflichtig sind, wird der jährliche Kurbeitrag als Pauschalkurbeitrag erhoben.

Der pauschale Jahreskurbeitrag gilt neben den oben bezeichneten Personen auch für deren Familienangehörige und Personen im gleichen Haushalt, soweit diese einkommenssteuerrechtlich dem Haushalt des Kurbeitragspflichtigen zugerechnet werden. Alle anderen beitragspflichtigen Nutzer der Wohnung unterliegen der allgemeinen Meldepflicht nach der Kurbeitragssatzung.

Zum Nachweis der Entrichtung des Pauschalkurbeitrags wird den kurbeitragspflichtigen Personen von der Kurverwaltung eine Gästekarte ausgehändigt.

Sachgebiet

In den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten können die Gemeinden von den Personen, die sich zu Kur- und Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, einen Kurbeitrag erheben. Notwendige Rechtsgrundlage ist eine rechtswirksame gemeindliche Kurbeitragssatzung. Beitragspflichtig sind alle Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und die sich nicht aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen in der Gemeinde aufhalten. Der Kurbeitrag wird von Übernachtungsgästen in der Regel über den Unterkunftsvermieter eingehoben. Zweitwohnungsbesitzer sind ebenfalls kurbeitragspflichtig.

Sachgebiet

LEADER ist eine seit 1991 bestehende Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union zur innovativen Entwicklung des ländlichen Raums.

Mit der EU-Gemeinschaftsinitiative sollen Entwicklungsengpässe in den ländlichen Regionen beseitigt und vorhandene Standortfaktoren optimal genutzt werden. Durch Unterstützung neuer Ideen und durch Aktionen soll die regionale Identität und die Wertschöpfung gestärkt sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen nachhaltig verbessert werden.

Lokale Aktionsgruppen (LAG) , das sind örtliche Partnerschaften aus Bürgern, Gemeinden, Vereinen und Firmen, erarbeiten einen konkreten Entwicklungsplan für die Region. Dieses regionale Entwicklungskonzept (REK) enthält neben den Zielen, Entwicklungsstrategien, geplanten Projekten und Aktionen auch einen Finanzierungsplan. Die LAGs sind Träger der Entwicklungsstrategie und verantwortlich für deren Durchführung. Sie entscheiden selbstständig über die für ihr Gebiet beste Kombination der LEADER-Förderinstrumente.

 

Verkaufsstellen (Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände) müssen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags bis 6.00 Uhr und ab 20.00 Uhr geschlossen sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z.B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z.B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z.B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.

§§ 3 ff. Ladenschlussgesetz
Zuständig: Kreisverwaltungsbehörden sowie Gemeinden

 

 

Sachgebiet

Informationen über Wahlen auf Landkreisebene:

Der Landrat und die Kreisräte werden grundsätzlich für sechs Jahre gewählt. Je nach Landkreisgröße werden 50 bis 70 Kreisräte gewählt.

Die Wähler haben bei Kreistagswahlen grundsätzlich soviele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Es besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d.h. einzelnen Bewerbern können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Zudem kann man auch panaschieren, d.h. die Stimmen können auf Bewerber verschiedener Listen verteilt werden.

Bei Landratswahlen haben die Wähler eine Stimme.

Sachgebiet

Die Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege wirkt bei der Gesamtheit der Maßnahmen zur Sicherung der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit, zur Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft mit.

Aufgaben der Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege im Tätigkeitsfeld Landespflege und Naturschutz können sein:
- Die Beratung und Mitwirkung bei Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der fachgerechten Ausführung von ökologischen, landschaftspflegerischen und gestalterischen Ausgleichsmaßnahmen.
- Die fachliche Begleitung bei Maßnahmen der Flurbereinigung, der Dorferneuerung und der Städtebauförderung in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.
- Die Mitwirkung bei der Erstellung von Pflegekonzepten für öffentliche Naherholungsgebiete.
- Die fachliche Begleitung bei der Betreuung von Naturpark- und Landschaftspflegeverbänden in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden.

 

Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen für die Landtags- und Bezirkswahlen:

Jede politische Partei und sonstige organisierte Wählergruppe kann einen Wahlvorschlag einreichen. Parteien und Wählergruppen, die nicht im Bayer. Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind, müssen vorher ihre Beteiligung beim Landeswahlleiter in München anzeigen (Landeswahlleiter des Freistaates Bayern, Neuhauserstraße 51, 80331 München). Der Landeswahlausschuss muss ihr Beteiligungsrecht feststellen. Befreit von der Beteiligungsanzeige für die Bezirkswahl sind auch die Parteien/Wählergruppen, die zwar nicht im Landtag oder Bundestag, aber im jeweiligen Bezirkstag vertreten sind.
Ein Wahlvorschlag muss u.a. von 1 von Tausend der Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der letzten Abstimmung nach dem Landeswahlgesetz, jedoch höchstens von 2000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein, wenn die Partei oder Wählergruppe bei der letzten Landtagswahl (Bezirkswahl) nicht mindestens 1,25 % der gültigen Stimmen in Bayern (bei Bezirkswahlen: im jeweiligen Bezirk) erhalten hat.
Einschlägige Verlage bieten die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke an.
Die Wahlvorschläge sind von den Parteien und Wählergruppen für den jeweiligen Wahlkreis aufzustellen (jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis) und sind beim Wahlkreisleiter (Regierung) einzureichen. Dort werden die Wahlvorschläge geprüft. Der Wahlkreisausschuss entscheidet in einer öffentlichen Sitzung über die Zulassung der Vorschläge.

Das Bestattungsrecht enthält Vorschriften zur Leichenschau, zur Vorbereitung und Überführung von Leichen, sowie Erd- und Feuerbestattung. Außerdem werden Vorgaben für die Bestattungseinrichtungen gemacht.

Bei einem Todesfall ist vom Ehegatten oder Verwandten des Verstorbenen unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von den Angehörigen unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.
Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich und muss spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden nicht mitgerechnet.
Leichen können erd- oder feuerbestattet werden.
Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs erhalten Sie beim Landratsamt, in dessen Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt. Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann.

Sachgebiet

Durch Verfahren der ländlichen Entwicklung sollen

- Land- und Gemeindeentwicklung gefördert,
- natürliche Lebensgrundlagen erhalten und entwickelt,
- zur wirtschaftlichen Stärkung beigetragen und
- öffentliche Vorhaben ermöglicht oder unterstützt werden.

Die Handlungsfelder der ländlichen Entwicklung sind Flurneuordnung, Dorferneuerung und Regionale Landentwicklung.

Aufgabe der zum Ressortbereich des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten gehörenden Verwaltung für Ländliche Entwicklung ist es, mit Verfahren der Flurneuordnung und der Dorferneuerung zu einer integrierten nachhaltigen Entwicklung und Zukunftssicherung des ländlichen Raums beizutragen.
Um einen zielgerichteten und abgestimmten Einsatz dieser Verfahren zu erreichen, unterstützt die Verwaltung für Ländliche Entwicklung mit der Regionalen Landentwicklung die Abstimmung von Entwicklungsaktivitäten mehrerer Dörfer bzw. Gemeinden. Die Zielrichtung kann dabei entsprechend den örtlichen Anforderungen entweder in einer ganzheitlich-interkommunalen Entwicklung liegen oder in einer strategischen Allianz mehrerer Gemeinden zur Lösung gemeinsamer Probleme bzw. zur Umsetzung gemeinsamer Projekte.

Wenn Sie eine Person suchen (z.B. frühere Bekannte, Schulfreunde) so besteht für Sie die Möglichkeit (gegen Gebühr), bei der jeweiligen Meldebehörde eine Melderegisterauskunft zu beantragen.

Wenn Sie eine Person suchen, dann können Sie bei dem Ihres Wissens zuständigen Einwohnermeldeamt (d.h. die Meldebehörde, wo die von Ihnen gesuchte Person Ihrer Kenntnis nach gewohnt hat), eine Melderegisterauskunft beantragen. Sofern Sie über diese Person genügend konkrete Angaben machen können, erhalten Sie eine entsprechende Auskunft über Vor- und Familienname, Doktorgrad und die Anschrift. Sollten auf Grund Ihrer Angaben (z.B. nur Vor- und Nachname) mehrere Personen die Kriterien erfüllen, so ist eine Auskunft nicht möglich. Gegebenenfalls wird Sie die Meldebehörde darüber unterrichten, bzw. bei Ihnen nach weiteren Kriterien nachfragen (z.B. Geburtsdatum).

Übermittelt werden nur aktuelle Namen und Anschriften. Das bedeutet, wenn Sie nach dem Aufenthalt der von Ihnen gesuchten Person bei einer früher zuständigen Meldebehörde nachfragen, dass diese Ihnen auch eine Auskunft über die Wegzugsadresse gibt. Die Meldebehörde muss vor der Auskunftserteilung jedoch nicht bei der neuen Meldebehörde (Wegzugsadresse) nachfragen, ob die gesuchte Person dort noch wohnt. Keine Auskunft erhalten Sie über den Geburtsnamen und auch frühere Namen.

Natürlich können Sie auch eine Auskunft über eine Vielzahl von namentlich bekannten Einwohnern beantragen (z.B. Klassentreffen). Auch hier müssen die Personen jedoch eindeutig namentlich identifizierbar sein.

Nicht zulässig ist z.B. eine Anfrage über die Bewohner (namentlich unbekannt) eines bestimmten Hauses (d.h. nur die Adresse als "Suchkriterium").

Meldebescheinigungen sind Auszüge aus dem Melderegister, aus denen ihre persönlichen Daten und ihre Anschrift hervorgehen.
Sie werden zur Vorlage bei Behörden (z.B. Lebensbescheinigung für die Familienkasse des Arbeitsamtes, Meldebescheinigung für Rentenzwecke, etc.) oder für private Zwecke benötigt.

Die Anträge müssen persönlich gestellt werden. Ist dies nicht möglich, können sie einen andere Person mit einer schriftlichen Vollmacht damit betrauen. Lebensbescheinigungen können jedoch ausschließlich persönlich beantragt werden.

 

Motorsportliche Veranstaltungen - sowohl im Straßenraum als auch auf sonstigen Flächen - bedürfen der Erlaubnis.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Die Müllgebühren im ZAK-Gebiet setzen sich zum einen aus der Grundgebühr und zum anderen aus der Leistungsgebühr zusammen.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Faltblatt "Die neuen Gebühren".


Weitere Informationen

Jedes Kind führt einen Nachnamen (Familiennamen) und einen oder mehrere Vornamen. Der Familienname wird grundsätzlich nach Maßgabe des Gesetzes festgelegt. Er kann aber von den Eltern bzw. dem Elternteil, dem allein die Personensorge zusteht, u.U. neu bestimmt werden. Die Vornamensgebung steht ebenfalls den oder dem Personensorgeberechtigten zu.

''Ehelich'' geborene Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen.

Es ist aber auch möglich, dass jeder Ehegatte seinen vor der Hochzeit geführten Namen behalten hat (das Ehepaar also ''Frau Maier'' und ''Herr Schmidt'' heißt). In diesem Fall bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, ob das Kind den Geburtsnamen ''Maier'' oder ''Schmidt'' erhalten soll. Ein Doppelname aus den Namen beider Eltern darf nicht gebildet werden. Die Erklärung kann mit der Anmeldung der Geburt verbunden werden. Die Eltern können aber auch den Namen binnen eines Monats nach der Geburt durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Eine für das erste Kind getroffene Namensbestimmung gilt auch für weitere Kinder (es darf also nicht ein Kind ''Maier'' und das nächste ''Schmidt'' heißen).

Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Namensbestimmung, verständigt das Standesamt das Familiengericht. Dieses hat das Recht der Namensbestimmung dann einem Elternteil zu übertragen.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und steht die elterliche Sorge der Mutter zu, so erhält das Kind deren Namen zum Zeitpunkt der Geburt. Allerdings kann die Mutter dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen, wenn dieser einwilligt. Die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Standesbeamten müssen öffentlich beglaubigt werden.

Sind die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits zum Zeitpunkt der Geburt gemeinsam sorgeberechtigt, weil sie vorgeburtliche Sorgeerklärungen abgegeben haben, gilt: Sie können sowohl den Namen der Mutter als auch des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierfür gelten dieselben Regeln wie bei Eheleuten ohne gemeinsamen Ehenamen.

Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt begründet - durch Heirat oder Sorgeerklärungen -, können sie binnen drei Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen (der von der Mutter abgeleitete Name ''Maier'' kann demnach in ''Schmidt'' umgeändert werden).

Ein wichtiger Fall der nachträglichen Namensänderung des Kindes ist die sog. Einbenennung: Hat sich Frau Schmidt von Herrn Schmidt scheiden lassen und heiratet Herrn Huber, kann die Mutter einem gemeinsamen Kind aus erster Ehe den nunmehr geführten Ehenamen ''Huber'' erteilen (das Kind kann aber in diesem Fall auch den Namen ''Schmidt-Huber'' oder ''Huber-Schmidt'' erhalten). Selbstverständlich muss der neue Ehemann (''Stiefvater'') hiermit einverstanden sein. Notwendig ist aber auch die Einwilligung des leiblichen Vaters, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem einbennnenden Elterteil zusteht oder das Kind bisher seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aber ersetzt werden, wenn die Namensänderung ''zum Wohl des Kindes erforderlich ist''. Hierfür legen die Familiengerichte allerdings strenge Maßstäbe an.

Das Recht zur Bestimmung eines Vornamens beruht auf der elterlichen Sorge. Den Eltern steht hierbei ein weiter Spielraum zu. Allerdings muß der Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lassen. Bei fremdartigen oder geschlechtsneutralen Vornamen muß gegebenenfalls ein insoweit eindeutiger weiterer Vorname gewählt werden. Unzulässig sind willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche oder zur Kennzeichnung ihres Trägers ungeeignete Bezeichnungen. Jedenfalls vier Vornamen sind nach der Rechtsprechung ohne weiteres zulässig.

Lehnt der Standesbeamte die Eintragung eines Vornamens mit einer der vorgenannten Begründungen ab, können die Eltern das Amtsgericht beim Sitz des Landgerichtes anrufen. Dieses kann nach rechtlicher Prüfung den Standesbeamten anweisen, den oder die gewünschten Vornamen einzutragen.

Sachgebiet

Vor- und Familienname können auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.

Ein Vor- oder ein Familienname darf auf Antrag z.B. nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht. Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde, das ist das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt, vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen.

 

Dies ist eine Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörde, die nicht zentral beschrieben wird. Nähere Informationen erhalten Sie bei u.g. Link.

Ifos der Unteren Naturschutzbehörde

 

Kostenerstattungen nach den §§ 1355 ff BauGB

Sachgebiet

Hier erhalten Sie Informationen zum Ortsrecht

Die Gemeinden haben zwei Möglichkeiten, um rechtsetzend tätig zu werden: Sie können Satzungen und Verordnungen erlassen. Bei beiden handelt es sich um Regelungen, die mit verbindlicher Kraft gegenüber jedermann für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen gewisse Rechtsfolgen festlegen, insbesondere Rechte und Pflichten begründen.

Sachgebiet

Online-Auskunft über die örtlich zuständige oder ortsansässige Dienststelle der Bayerischen Polizei.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Ausnahmegenehmigungen insbesondere für Anlieger und Handwerksbetriebe zum Parken auf öffentlichen Parkplätzen

Sachgebiet

Parkplätze, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, sind für andere Verkehrsteilnehmer tabu.

Die Kommunen weisen insbesondere in den Innenstädten in aller Regel eine gewisse Anzahl von Parkplätzen für die Nutzung durch Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde aus. Dies erfolgt mit dem blauen
P-Schild und einem Zusatzschild mit dem Rollstuhlfahrersymbol oder einem Zusatzschild, mit dem ausdrücklich das Auslegen eines Parkausweises gefordert wird. Die Berechtigung zur Benutzung dieser besonders gekennzeichneten Stellflächen wird durch einen blauen Parkausweis mit Rollstuhlfahrersymbol nachgewiesen. Der Ausweis muss von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegen (z.B. auf dem Armaturenbrett). Die erforderliche Ausnahmegenehmigung und der Parkausweis können bei der Wohnortgemeinde beantragt werden. Das Auslegen des Schwerbehindertenausweises alleine reicht nicht dazu aus, die Berechtigung zur Benutzung der Behindertenparkplätze nachzuweisen. Hier gilt ausschließlich der hellblaue (europäische) oder der dunkelblaue (nationale) Parkausweis. Für den genannten Personenkreis ist die Möglichkeit, entsprechend ausgeschilderte Parkplätze an zentral gelegenen Orten zu nutzen, kein Privileg, sondern lediglich ein Ausgleich für eine sehr schwierig zu bewältigende Lebenslage. Für viele dieser Schwerstbehinderten bedeutet ein belegter Behindertenparkplatz, dass sie unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen. Sie können wegen ihrer schweren Behinderung z.B. nicht einfach aussteigen um zu klären, ob jemand ein (unzulässig) parkendes Fahrzeug kurzfristig wegfahren könnte. Aus diesem Grund hat die Polizei ein besonderes Augenmerk auf diese Parkplätze und lässt unberechtigt dort parkende Fahrzeuge konsequent auch dann abschleppen, wenn keine konkrete Behinderung vorliegt. Eine nicht gerade billige Angelegenheit, denn zusätzlich zum Verwarnungsgeld von 35,- Euro, werden dann unter Umständen einige hundert Euro für das Abschleppen fällig. Dies gilt im Zweifelsfall auch für Personen, die nur einen Schwerbehindertenausweis statt des Parkausweises im Fahrzeug hinterlegen, da die Kontrollierenden anhand des Schwerbehindertenausweises nicht nachprüfen können, ob eine Ausnahmgenehmigung vorliegt. Wer also die Bedingungen erfüllt, sollte sich in jedem Fall den Ausweis besorgen und im Fahrzeug gut lesbar auslegen, um sich und anderen Ärger und Kosten zu ersparen.

 

Sachgebiet

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung niederlegen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.

Ausnahme von der Besitzpflicht: Besitz eines gültigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises.

Der Personalausweis ist unterschiedlich lange gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist hierbei nicht möglich:
- bis  Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre;
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre;
- vorläufiger Personalausweis 3 Monate.

 

Information und Unterstützung durch die Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder (BPFK) zur Verbrechensvorbeugung

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Information und Unterstützung durch die Beauftragten der Polizei für Frauen und Kinder (BPFK) zur Verbrechensvorbeugung

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Der Pass ist ein amtlicher Lichtbildausweis für Deutsche, der zum Übertritt der Grenze der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Der Inhaber eines gültigen deutsches Passes genügt der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweispflicht, so dass darüber hinaus kein Personalausweis erforderlich ist.

Die Gültigkeitsdauer des Passes ist vom Alter des Antragstellers abhängig, wobei eine Verlängerung der Gültigkeit nicht möglich ist:
- bis Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre;
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre;
- vorläufiger Reisepass: in der Regel 1 Jahr.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Anträge werden von verschiedenen Stellen entgegengenommen, die auch die hierfür erforderlichen Vordrucke bereithalten und Hilfe dazu anbieten.

Anträge auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stellt man am zweckmäßigsten bei
den Rentenversicherungsträgern,
ihren Geschäfts- oder Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
ihren Versichertenältesten,
dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Versicherungsamt bei der Kreisverwaltung (Landratsamt) oder bei der Stadtverwaltung oder
bei der örtlichen Gemeindeverwaltung (Bürgermeisteramt).

Diese stellen auch die jeweils erforderlichen Antragsvordrucke zur Verfügung und bieten Hilfe beim Ausfüllen der Formulare und beim Zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen an.

Aber auch bei allen anderen – unzuständigen – Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkasse) sowie für Personen, die sich im Ausland aufhalten, bei den dortigen amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland können Anträge wirksam – d.h. fristwahrend – gestellt werden. Diese Stellen sind verpflichtet, die Anträge unverzüglich an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.

 

Sachgebiet

Privatpersonen können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit werden. Zuständig für die Befreiung ist seit dem 01.04.2005 nicht mehr wie bisher die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, sondern die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Lastschrifteinzugsverfahren SEPA

Sachgebiet

Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine rechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben, die aber je nach Situation vor Ort räumlich oder sachlich stark eingeschränkt sind. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen). Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Baulastträgers.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

 

Sachgebiet

Die Berufsfachschulen unterscheiden sich erheblich in den Aufnahmebedingungen, der Ausbildungsdauer, den Abschlüssen etc.
Abschlüsse: Berufsabschluss, Mittlerer Schulabschluss, Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Berufsoberschule führt in einem Schuljahr zum Fachabitur (Fachhochschulreife), in zwei Schuljahren zum Abitur (fachgebundene oder - beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache – allgemeine Hochschulreife).

Aufnahmebedingungen:
Mittlerer Schulabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung oder mindestens 5-jährige Berufserfahrung und das Erfüllen der Eignungsvoraussetzungen.

Abschlüsse: Abitur (fachgebundene oder - beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache – allgemeine Hochschulreife)


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Berufsschule umfasst die Jahrgangsstufen 10 bis 12 bzw. 10 bis 13 und vermittelt Allgemeinbildung sowie theoretische berufliche Kenntnisse im dualen System.

Abschlüsse: Berufsschulabschluss, Mittlerer Schulabschluss

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Schulanfänger, die keine U 9 Vorsorgeuntersuchung nachweisen können, werden von der Gesundheitsverwaltung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Beurteilung der Schulfähigkeit ärztlich untersucht. Es geht hierbei darum, Gesundheitsschwächen und –schäden frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Behandlungswege zu vermitteln.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Die Fachoberschule führt innerhalb der Jahrgangsstufen 11 und 12 zum Fachabitur (Fachhochschulreife), im Schulversuch zur Erprobung der Jahrgangsstufe 13 (FOS 13) zum Abitur (fachgebunde oder – beim Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten Fremdsprache – zur allgemeinen Hochschulreife) und vermittelt eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung.

Aufnahmebedingungen: Mittlerer Schulabschluss und Erfüllen der Eignungsvoraussetzung.

Abschluss: Fachabitur (Fachhochschulreife); Abitur (fachgebunden oder allgemein)

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anders bestimmt ist.

Gesetzliche Feiertage in ganz Bayern sind:
Neujahr
Heilige Drei Könige (Epiphanias)
Karfreitag
Ostermontag
der 1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit
Allerheiligen
Erster Weihnachtstag
Zweiter Weihnachtstag
Nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist gesetzlicher Feiertag
Mariä Himmelfahrt
gesetzlicher Feiertag.

An den Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes (in der Regel zwischen 7.00 Uhr und 11.00 Uhr) sind außerdem folgende Aktivitäten verboten:
alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen,
öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen (Sportveranstaltungen sind erlaubt),
Treibjagden.
Die Verbote gelten nicht
für den Betrieb der Post, der Bahn und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen,
für Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln, soweit sie zur Weiterfahrt erforderlich sind,
für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher und landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit und Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstands erforderlich sind,
für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihrer Angehörigen vorgenommen werden.
Neben den Feiertagen sind stille Tage festgelegt. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die nicht dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, verboten.
Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.

Als stille Tage sind folgende Tage festgelegt:
Aschermittwoch
Gründonnerstag
Karfreitag (Hinweis: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten. Ferner sind Sportveranstaltungen verboten.)
Karsamstag
Allerheiligen
Volkstrauertag
Totensonntag
Buß- und Bettag (Hinweis: Am Buß- und Bettag sind auch Sportveranstaltungen verboten.)
Heiliger Abend (ab 14.00 Uhr).
Der Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt in den Gemeinden, in denen es nicht gesetzlicher Feiertag ist, und des Buß- und Bettags ist wie folgt geregelt:

Während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr sind alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen verboten, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.

An den Schulen aller Gattungen entfällt der Unterricht.

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von einzelnen Verboten Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.

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Einen Schwerbehindertenausweis können Sie erhalten, wenn Ihr Grad der Behinderung 50 beträgt. Zuständig für die Ausstellung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt auf Ihren Antrag Behinderungen und den Grad der Behinderung fest, wenn Sie ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Arbeitsplatz in Bayern haben. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 50, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Können Sie wegen der Entfernung oder der schlechten Verkehrsanbindung den Ausweis nicht selbst abholen, kann Ihnen der Ausweis durch die Ausweis- und Passbehörde Ihrer Gemeinde ausgehändigt werden.

Sie können Ihren Ausweis auch online beantragen ; alternativ können Sie die Antragsformulare auf die Festplatte Ihres PC laden, ausdrucken und anschließend an die für Sie zuständige Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales senden.

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Ausstellung von Ausnahmegenehmigungen für Transporte mit Überhöhe, -länge und/oder -breite sowie für Fahrzeuge mit besonderen konstruktiven Merkmalen

Fahrzeug und Ladung dürfen gem. § 22 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Bei Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, darf die Breite nur dann bis zu 3,00 m betragen, wenn land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder Arbeitsgeräte transportiert werden. Die zulässige Höhe steigt bei derartigen Fahrzeugen auf bis zu höchstens 4,00 m, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnissen beladen sind.
Kühlfahrzeuge dürfen aus konstruktiven Gründen (Wandstärken der Isolierungen) bis zu 2,6 m breit sein.
Die Ladung darf nach vorne und hinten nur unter bestimmten Voraussetzungen über die Fahrzeugumrisse ragen.
Das Fahrzeug oder der Zug samt seiner Ladung darf eine Länge von 20,75 m nicht überschreiten.
Überschreitungen dieser Maße sind nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung zulässig, die von den kreisfreien Gemeinden, Großen Kreisstädten und Landratsämtern im Einzelfall oder auf Dauer für einen bestimmten Geltungsbereich erteilt werden kann.

Sollen Fahrzeuge - auch auf kurzen Strecken - im Straßenraum bewegt werden, die nicht wegen der Ladung, sondern auf Grund konstruktiver Besonderheiten "aus dem Rahmen fallen" also z. B. Betonpumpen, Autokräne, Flurförderzeuge oder Hubarbeitsbühnen so bedürfen diese einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung, die ebenfalls von den kreisfreien Städten, Großen Kreisstädten und Landratsämtern erteilt werden kann.

Die Seniorenbeauftragte des Marktes Scheidegg ist:


- Frau Renate Wiedemann, Hochbergstr. 9, 88175 Scheidegg, Tel. 08381/2269
 

Im Markt Scheidegg gibt es für Seniorinnen und Senioren sehr gute und vor allem beständige Freizeitangebote. Die örtlichen Kirchen und Vereine bieten schon jahrzehntelang Freizeitgestaltungen in den verschiedensten Formen und Bereichen an.

 

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Informationen über Sitzungsniederschriften von Gemeinderatssitzungen

Über die Verhandlungen des Gemeinderats sind Niederschriften anzufertigen. Diese müssen mindestens Folgendes wiedergeben: Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.

Jedes Mitglied kann auch verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.

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Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehört es, die Beratungsgegenstände der Gemeinderatssitzungen vorzubereiten und den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu den Sitzungen einzuberufen.

Der erste Bürgermeister legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und bereitet die Beratungsgegenstände der Gemeinderatsitzungen vor. Jedes einzelne Gemeinderatsmitglied hat dabei einen Anspruch auf Aufnahme seines Antragsgegenstandes in die Tagesordnung. Zur Vorbereitung der Sitzung gehört, dass alle maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte der Beratungsgegenstände sowie mögliche Entscheidungsalternativen aufklärt werden. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts kann der Gemeinderat in seine Geschäftsordnung nähere Regelungen zur Art der Vorbereitung der Beratungsgegenstände aufnehmen, insbesondere die Fertigung von Sitzungsvorlagen vorschreiben.

Der erste Bürgermeister beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein. Wann eine Sitzung einberufen wird, steht grundsätzlich im Ermessen des ersten Bürgermeisters. Er muss aber z.B. dann eine Sitzung einberufen, wenn ein Viertel der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder dies schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes der Sitzung verlangt. Auch unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit muss eine Gemeinderatssitzung einberufen werden.

In der Geschäftsordnung des Gemeinderats ist u.a. zu regeln, ob die Einladung der Gemeinderatsmitglieder zu den Gemeinderatssitzungen schriftlich ergehen muss. Zu einer ordnungsgemäßen Ladung gehört auf jeden Fall, dass die Tagesordnung übermittelt wird, damit sich die Gemeinderatsmitglieder auf die einzelnen Beratungsgegenstände vorbereiten können. Weitere Unterlagen müssen der Einladung an sich nicht beigefügt werden, die Geschäftsordnung des Gemeinderats kann insoweit jedoch etwas anderes vorsehen.

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Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch).
Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.
Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern z. B. vor Gaststätten. Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften  auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit dem Markt Scheidegg in Verbindung zu setzen.Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.Voraussetzungen:
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden:
Für Bundes- und Staatsstraßen ist dies das örtliche Straßenbauamt, für Kreisstraßen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und für Gemeindestraßen die Gemeinde.
Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten.

Sachgebiet

Wenn Sie die öffentlichen Straßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".

Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten. Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst. Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten. Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.

Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde (s. u.) in Verbindung zu setzen.

Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage. Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.

Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

Hinweis:
Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich. Hierzu zählt zum Beispiel das Aufstellen von privaten Werbetafeln und Hinweisschildern außerhalb des Verkehrsraums. Zuständig für den Abschluss entsprechender Verträge ist ebenfalls die jeweilige Straßenbaubehörde (s. u.).

Sachgebiet

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in bestimmten Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch anderweitig keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfen. Diese sollen dem besonderen Bedarf des Einzelnen entsprechen, ihn zur Selbsthilfe befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichern. Selbsthilfe bedeutet vor allem Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens.

Nähere Informationen zum Thema Sozialhilfe entnehmen Sie bitte der Sozial-Fibel (siehe untenstehenden Link).

Sachgebiet

Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe anderer beschaffen können, haben im Rahmen der Sozialhilfe Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

Weitere Informationen über die Hilfe zum Lebensunterhalt entnehmen Sie bitte der Sozial-Fibel (siehe untenstehenden Link).

Sachgebiet

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, die Bevölkerung in allgemeiner Form und den Einzelnen individuell über Rechte und Pflichten in der Rentenversicherung aufzuklären.

Zur allgemeinen Information in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung geben die Rentenversicherungsträger Merkblätter und Informationsbroschüren heraus.

Darüber hinaus erhält jeder Bürger umfassende individuelle Beratung bei
- den Rentenversicherungsträgern,
- ihren Geschäfts- oder Auskunfts- und Beratungsstellen sowie
- ihren Versichertenältesten,
- aber auch beim zuständigen Versicherungsamt bei der Kreisverwaltung (Landratsamt) oder bei der Stadtverwaltung
- oder bei der örtlichen Gemeindeverwaltung.

 

Sachgebiet

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten in Bayern beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr. Sie kann durch gemeindliche Verordnungen oder im Einzelfall verlängert oder aufgehoben werden.

Wenn Sie eine Gaststätte, Diskothek etc. betreiben wollen, müssen Sie sich an die Vorschriften zur Sperrzeitregelung halten.

Nach § 18 Gaststättengesetz in Verbindung mit § 8 der Bayer. Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) beginnt die allgemeine Sperrzeit in Bayern um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (sog. „Putzstunde“). In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch gemeindliche Verordnung verlängert (d.h. der jeweilige Betrieb muss früher als 5 Uhr schließen) oder aufgehoben werden (§ 10 GastV). Unter den gleichen Voraussetzungen können die Gemeinden die Sperrzeit im Einzelfall auch für einzelne Betriebe verlängern oder ganz aufheben (§ 11 GastV).

Sachgebiet

Ausstellung einer Urkunde, die den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder den Besitz der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit bestätigt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung bietet mit modernen Online-Erhebungsverfahren die Möglichkeit, sich über das Medium Internet an der Datenerhebung zu beteiligen. Die amtliche Statistik verfolgt damit zwei Ziele: Zum einen sollen die Auskunft gebenden Firmen, Behörden und Privatpersonen entlastet werden, zum anderen ist eine schnellere und kostengünstigere Aufbereitung der Daten möglich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Werden Anlagen errichtet, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. 2Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass die Stellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können.

Die Stellplatzpflicht kann erfüllt werden durch

1.      Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück,

2.      Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist, oder

3.     Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Gemeinde (Ablösungsvertrag).

 

Sachgebiet

In unserer Freizeitgesellschaft nimmt der Wunsch Einzelner oder von Gruppen, im Rahmen von Events auch den Straßenraum zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit zu nutzen, mehr und mehr zu. Zu den Nutzungswünschen zählen neben reinen Freizeitveranstaltungen wie Inline-Skaten, Radrennen, radtouristischen Veranstaltungen, motorsportlichen Veranstaltungen (Ralleys), Volksmärschen und -läufen, Umzügen (auch im Fasching) auch solche überwiegend religiösen oder der Brauchtumspflege dienenden Inhaltes wie z.B. Prozessionen. Genehmigungen hierfür erteilen neben den Gemeinden auch die Landratsämter, kreisfreien Städte oder die Großen Kreisstädte.

Je nach Klassifizierung der Straßen, auf der eine Veranstaltung vorgesehen ist (also ob es sich um eine Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder eine in der Baulast einer Gemeinde stehende Straße handelt) kann die Gemeinde, die Große Kreisstadt, die Kreisfreie Stadt oder das Landratsamt Veranstaltungen, bei denen die Straßen in mehr als verkehrsüblicher Weise in Anspruch genommen werden, genehmigen. Ebenso besteht die Möglichkeit, diese Veranstaltungen durch Auflagen und Bedingungen in der Genehmigung zu regulieren, um damit Schwierigkeiten für den Veranstalter, die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie nur möglich zu halten. Es handelt sich bei den genehmigungsfähigen Veranstaltungen insbesondere um: - motorsportliche Veranstaltungen mit Krafträdern - Rennen mit Kraftfahrzeugen - Ralley-Sonderprüfungen - Oldtimer-Veranstaltungen - Radrennen, Triathlonveranstaltungen - Volksradfahren - Fußmärsche - Staffelläufe - Volkswandern - Umzüge - Straßenfeste - Traditionsveranstaltungen - Märkte Die Straßenverkehrsbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Genehmigungsvoraussetzungen erarbeiten, die dann in Bescheidsform an den Veranstalter ergehen. Hierzu zählt insbesondere auch die Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes bei Veranstaltungen durch das Verbot der Verwendung von Einweggeschirren und -materialien (z. B. Plastikteller, -becher, -bestecke oder Getränkedosen).

Sachgebiet

Die Straßenverkehrsbehörden können durch Ausnahmegenehmigung von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und den besonderen Verkehrsregeln der Beschilderung und Markierung befreien. Das ist nur in besonders dringenden Ausnahmesituationen gerechtfertigt, und auch nur dann möglich, wenn die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Ausnahmen von den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung und von den Verboten oder den Beschränkungen, die durch Beschilderung oder Markierung erlassen sind, genehmigen.

Sachgebiet

Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Beschilderung zur Sicherung solcher Baustellen wird regelmäßig von den Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich an diese vor dem Beginn der Arbeiten wenden und die notwendige Beschilderung anordnen lassen.

Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, welche sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich). Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Vor dem Beginn solcher Arbeiten muss sich der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Weiterhin sind die Unternehmer verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Sachgebiet

Die Straßenverkehrsbehörden können auf öffentlichen Straßen die Aufstellung der Beschilderung (Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Markierungen) anordnen. Regelungen durch diese Beschilderung gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Die Straßenverkehrsbehörden haben die Aufgabe, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen. Sie bedienen sich dazu der Beschilderung, wenn sie im Benehmen vor allem mit der Straßenbaubehörde und der Polizei zur Auffassung kommen, dass die allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung hier nicht ausreichend sind. Die Beschilderung besteht aus Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Hinweiszeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- und Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien, Haltlinien). Sie ist so zu gestalten, dass sie ihren Zweck gerecht wird, den Verkehr zu erleichtern und Verkehrsgefahren zu verhüten. Die Straßenverkehrsbehörden dürfen Maßnahmen allerdings nur zu ergreifen, wenn dies zwingend notwendig und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Ergreifen sie Maßnahmen, dann gehen die Regelungen durch diese Beschilderung den allgemeinen Verkehrsregeln der Straßenverkehrs-Ordnung (wie zur Geschwindigkeit oder zum Überholen) vor.

Sachgebiet

Bei bestimmten leichten Vergehen, die die Allgemeinheit in der Regel wenig berühren (sog. Privatklagedelikte, z.B. Beleidigung, Sachbeschädigung), wird die öffentliche Klage von der Staatsanwaltschaft nur erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird die Verfolgung von der Staatsanwaltschaft nicht übernommen, kann der Verletzte gegen den Beschuldigten eine Privatklage erheben. In bestimmten Fällen ist die Erhebung der Privatklage jedoch erst zulässig, nachdem vor der Gemeinde erfolglos ein Sühneversuch durchgeführt worden ist.

Bei den Vergehen des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Körperverletzung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung ist die Erhebung der Privatklage beim Amtsgericht nur zulässig, wenn zuvor ein Sühneversuch bei der Gemeinde erfolglos durchgeführt wurde. Gleiches gilt, wenn eines der vorgenannten Vergehen im Rausch begangen wird und damit ein Vergehen des Vollrausches gemäß § 323a StGB vorliegt. Zuständig zur Durchführung des Sühneversuchs ist die Gemeinde, in deren Gebiet beide Parteien wohnen. Wohnen die Parteien in unterschiedlichen Gemeinden, entfällt der Sühneversuch.

Die für die Vornahme des Sühneversuchs zuständige Stelle der Gemeinde beraumt auf Antrag des zur Privatklage Berechtigten den Sühnetermin an. Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen Bevollmächtigten vertreten lassen (es besteht aber kein Anwaltszwang). Die zuständige Stelle der Gemeinde wirkt auf eine Aussöhnung der Parteien hin. Bleibt der Sühneversuch erfolglos, so wird dem Antragsteller hierüber ein Zeugnis ausgestellt. Der Antragsteller kann anschließend Privatklage beim zuständigen Amtsgericht erheben.

Sachgebiet

Tagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder, bei der individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden können.

Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagesmutter) oder im Haushalt der Eltern des Kindes. Die hohe Flexibilität der Tagespflege ermöglicht, kurzzeitigem wie auch längerfristigem Betreuungsbedarf gerecht zu werden. Das individuelle Eingehen auf die Kinder, ähnlich wie in der Familie, eine geringe Kinderzahl und die meist wohnortnahe Versorgung sind Vorteile, die viele Eltern schätzen. Die Vermittlung erfolgt privat, über das örtliche Jugendamt oder Tagespflegevereine und –börsen.

Sachgebiet

Wenn ein Testament vorhanden ist, wird dieses nach dem Tod des Erblassers vom Amtsgericht-Nachlassgericht eröffnet.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Testamente und Erbverträge können beim Amtsgericht-Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser


Die Broschüre "Erbrecht, Gesetzliche Erbfolge, Testament" können Sie kostenlos beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz bestellen.


Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der  bayerischen Notare.

Testamente müssen nach dem Tod des Erblassers unverzüglich beim Amtsgericht-Nachlassgericht abgeliefert werden.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Zu den laufenden Trinkwasseranalysen des Marktes Scheidegg gibt ihnen Herr Herbert Gebath  gerne Auskünfte, persönlich oder unter der Telefon-Durchwahl (08381) 895-32.

Sachgebiet

Das Amtsgericht-Familiengericht entscheidet über Streitigkeiten betreffend den Umfang und die Ausübung des Umgangs mit einem Kind.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser


Nähere Einzelheiten zum Umgangsrecht finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder", die Sie kostenlos von der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz herunterladen können.

 

Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen an Wehr- und Zivildienstleistende und deren Familienangehörige

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Sachgebiet

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden und bedürfen auch nicht der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens.
Bestimmte andere Bauvorhaben sind nur bei "Plankonformität" genehmigungsfrei. Das heißt, es muss ein rechtverbindlicher Bebauungsplan oder eine örtliche Bauvorschrift vorhanden sein, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der baulichen Anlage enthält und die zu errichtende bauliche Anlage muss diesen Festsetzungen entsprechen.
Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Einzelnen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde oder an die untere Bauaufsichtsbehörde.

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Sachgebiet

Öffentlich geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.

Öffentlich geförderte (Sozial-) Mietwohnungen dürfen nur Wohnungssuchenden überlassen werden, die von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde vollständig übertragen sind) benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.

Sachgebiet

Ausnahmegenehmigungen für straßenrechtliche Sondernutzungen, insbesondere
- Aufstellen von Baugerüsten und Kräne
- Aufgrabungen
- Fällen von Bäumen

Sachgebiet

Durch das neue Bayerische Versammlungsgesetz – BayVersG – werden die Schranken des Grundrechts der Versammlungsfreiheit näher bestimmt. Nach Art. 1 BayVersG hat jedermann das Recht, sich friedlich und ohne Waffen öffentlich mit anderen zu versammeln. Dieses Recht besitzt nicht, wer die Ziele einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder verbotenen Vereinigung fördern will.
 
Eine Versammlung ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung „eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung“.
 
Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist.
 
Das Versammlungsgesetz unterscheidet zwischen

    *      Versammlungen in geschlossenen Räumen und

    *      Versammlungen unter freiem Himmel .

Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (Art. 10 ff. BayVersG) sind nicht anzeigepflichtig und können nur im Einzelfall verboten oder von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Unter diesen Umständen kann auch eine bereits stattfindende Versammlung von der Polizei beschränkt oder aufgelöst werden.
 
Versammlungen unter freiem Himmel (anzeigepflichtig)

    *      Definition: Eine Versammlung unter freiem Himmel ist anzeigepflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Versammlung an einem festen Ort abgehalten wird („Kundgebung“) oder in Form einer sich fortbewegenden Versammlung („Demonstration“) von „A“ nach “B“ verlaufen soll.Das Landratsamt prüft die Anzeige und entscheidet, ob die Versammlung von Auflagen abhängig gemacht werden muss.
    


Die unzulässige Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel ist unter Strafe gestellt.

Waffen, z.B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Sachgebiet

Hier erhalten Sie Informationen über alle allgemeinen Fragen zu Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen sowie über Abstimmungsergebnisse vergangener Wahlen. Ebenso erhalten Sie Auskünfte zur Wahlberechtigung und über die Briefwahl.

Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten an. Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während des genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.Wer glaubhaft macht, dass er verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie in Ihrer Gemeinde wahlberechtigt sind (also im Wählerverzeichnis eingetragen sind), wann, wo und wie Sie Briefwahlunterlagen beantragen können und wo genau Sie in Ihrer Gemeinde wählen bzw. abstimmen oder sich für ein Volksbegehren eintragen können, wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt.

Ausführliche Informationen über alle allgemeinen Fragen zu den einzelnen Wahlen einschließlich der gesetzlichen Grundlagen und der Wahlergebnisse zurückliegender Wahlen und Abstimmungen erhalten Sie im Internetangebot des Landeswahlleiters beim Bayer. Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

Sachgebiet

Informationen über Wahlen auf Gemeindeebene

Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder werden grundsätzlich für 6 Jahre gewählt. Je nach Gemeindegröße werden 8 bis 80 Gemeinderatsmitglieder gewählt. In Scheidegg sind dies 16 Marktgemeinderäte.

Die Wähler haben bei Gemeinderatswahlen grundsätzlich so viele Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Es besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d.h. einzelnen Bewerbern können bis zu 3 Stimmen gegeben werden. Zudem kann man auch panaschieren, d.h. die Stimmen können auf Bewerber verschiedener Listen verteilt werden.

Bei Bürgermeisterwahlen haben die Wähler eine Stimme.

 

Sachgebiet

Unterhalt von Gemeindewaldungen (soweit nicht vom Forstamt wahrgenommen)

Sachgebiet

Die örtlichen Beitrags- und Gebührensatzungen zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) sehen vor, dass Grundstückseigentümer, die die Möglichkeit haben, ihr Grundstück an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen, in der Regel (einmalige) Herstellungsbeiträge leisten müssen. Sie beteiligen sich damit nach dem Solidarprinzip (jeder Eigentümer im Einrichtungsgebiet wird herangezogen) an der Finanzierung dieser Einrichtung.

 

Sachgebiet

Die technische Betriebsführung der Scheidegger Wasserversorgungsanlagen werden auf Grundlage eines Betriebsführungsvertrages von den Stadtwerken Lindenberg GmbH wahrgenommen. Entwurf, Bau und Unterhalt erfolgt stets in Absprache mit dem Markt Scheidegg. Hierzu erfolgt vor Aufstellung des Haushaltsplanes die jeweilige Jahresplanung für die Wasserversorgungsanlagen.

Sachgebiet

Antrag auf Neuanschluss an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Änderungen eines bestehenden Anschlusses

 

Sachgebiet

Informationen über Erfassung, Musterung, Unabkömmlichstellung, Freistellung, Unterhaltssicherung, Kriegsdienstverweigerung

Beschreibung
Auskünfte erteilen in erster Linie

für den Wehrdienst die Kreiswehrersatzämter
für den Zivildienst das Bundesamt für den Zivildienst in 50964 Köln, Tel. 0221-3673-0.

Daneben geben auch Auskünfte die Gemeinden, Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) und die Regierungen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Bayer. Behördenwegweiser

Wertstoffhof Scheidegg:

Standort:
Am Durchlaß 6
88175 Scheidegg

Öffnungszeiten:  
Fr. 15:00 - 18:00 Uhr
Sa.  9:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen


Wertstoffhof Lindenberg:

Standort:
Weihers 25
88161 Lindenberg

Öffnungszeiten:
Mo. 14:00 - 17:30 Uhr
Di. 10:00 - 17:30 Uhr
Mi. 14:00 - 17:30 Uhr
Do. 10:00 - 18:00 Uhr
Fr. 14:00 - 17:30 Uhr
Sa.  9:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen

Der neue Wertstoffsack für Verkaufsverpackungen aus Kunststoff und Kartonverbund (Leichtverpackungen) wird ab dem 01.01.2010 im Verbandsgebiet des ZAK eingeführt.


Weitere Informationen

 

Die Pflicht, Schnee zu räumen und bei Glätte (Schneeglätte und Glatteis) zu streuen, wird üblicherweise unter dem Begriff der Pflicht zum Winterdienst zusammengefasst.

Der Winterdienst gehört nicht zur Straßenbaulast. Eine rechtliche Verpflichtung zu einem generellen Winterdienst auf Straßen oder bestimmten Straßenklassen besteht nicht. Aus der im bürgerlichen Recht wurzelnden Verkehrssicherungspflicht können sich im Einzelfall vor allem in Ortsdurchfahrten räumlich oder sachlich stark eingeschränkte Winterdienstpflichten für den Straßenbaulastträger ergeben. Auf der freien Strecke besteht bei Schnee- und Eisglätte eine Streupflicht nur bei besonders gefährlichen Straßenstellen (Fahrbahnstellen).Abgesehen davon ist der Winterdienst eine freiwillige Leistung des Baulastträgers.

Winterdienst außerhalb der geschlossenen Ortslage:
Bund und Länder haben entschieden, auf Bundesautobahnen einen freiwilligen 24h-Winterdienst einzurichten, um nach Möglichkeit eine druchgängige Befahrbarkeit zu gewährleisten. Auf letztere hat der Verkehrsteilnehmer aber keinen Rechtsanspruch.
Auch auf den sonstigen Straßen in staatlicher Verwaltung (Bundes-, Staats- und verwaltete Kreisstraßen) wird außerorts der freiwillige Winterdienst nur am Tag durchgeführt; je nach Bedeutung der Straße für den überörtlichen, den Berufsverkehr oder Linienbusverkehr wird sie von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr befahrbar gehalten. In der Nachtzeit ist eine (uneingeschränkte) Befahrbarkeit nicht gewährleistet.
Allgemein gilt, dass bei starken, lang anhaltenden Schneefällen zeitweise auch schneebedeckte Fahrbahnen in Kauf genommen werden müssen. Selbst auf Autobahnen ist dann die Befahrbarkeit nur eingeschränkt, notfalls nur mit Schneeketten einstreifig möglich. Bei starken Schneeverwehungen kann die Befahrbarkeit nicht mehr gewährleistet werden; dies gilt auch bei Eisregen.

Winterdienst innerhalb der geschlossen Ortslage:
Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist es Aufgabe der Gemeinde, die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehwege bei Glätte zu streuen, wenn dies dringend erforderlich ist, insbesondere an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Die Gemeinden haben außerdem die Möglichkeit, durch Verordnung die Anlieger bzw. Hinterlieger zum Räumen und Streuen der Gehwege zu verpflichten.

 

Sachgebiet

Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Wohngeld bekommen in der Regel Mieter von Wohnraum in der Form des Mietzuschusses, Eigentümer von Wohnraum in der Form des Lastenzuschusses. Empfänger von sog. Transferleistungen ( z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlosen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.

Anträge auf Wohngeld sind bei den Gemeinden einzureichen, in deren Gebiet der Wohnraum liegt, für den Wohngeld beantragt wird.

Sachgebiet

Der Marktgemeinderat des Marktes Scheidegg hat am 17.12.2003 die Einrichtung eines Kommunalen Förderprogrammes beschlossen, das im Rahmen des Bayerischen Städtebau-Förderungsprogrammes angewendet wird. Gefördert werden Maßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Ortskern Scheidegg“

Zweck des Kommunalen Förderprogrammes ist die Erhaltung des eigenständigen Charakters des Ortskernes. Die Entwicklung soll durch ortsbild- und strukturverbessernde Maßnahmen an privaten Grundstücken und Gebäuden unter Berücksichtigung des Ortsbildes unterstützt werden.

Sachgebiet

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert.
Das bisher bestehende Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, wurde gestrichen.
Die bayerischen Kommunen haben deshalb seit dem 1. August 2004 die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art 3 Abs. 1 KAG eine Zweitwohnungssteuer einzuführen.
Diese Erweiterung der gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf der Einnahmeseite war umstritten. Sie stellt einen angemessenen Kompromiss dar zwischen den berechtigten Interessen der Kommunen und der Forderung, zusätzliche Belastungen der Bürger und der Wirtschaft möglichst zu vermeiden.
In diesem Sinne wurde das bestehende Verbot weiterer Bagatellsteuern wie z.B. Getränkesteuer, Jagdsteuer oder Vergnügungssteuer unverändert beibehalten.
Ob eine Gemeinde von der Möglichkeit zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Sie wird dabei die widerstreitenden Interessen, d.h. insbesondere das gemeindliche Interesse an einer sachgerechten Einnahmengewinnung und das Interesse der betroffenen Zweitwohnungsinhaber, abzuwägen haben.

Auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2005 darf eine Zweitwohnungssteuer nicht für berufsbedingte Wohnungen Verheirateter erhoben werden, da für Ehepaare besondere melderechtliche Bestimmungen gelten.

Für das Verhältnis Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag gilt Folgendes:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 KAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Kurbeitrag erheben.
Der Kurbeitrag ist dabei die Gegenleistung dafür, dass dem Beitragspflichtigen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 5 KAG können von Zweitwohnungsinhabern pauschalierte Kurbeiträge erhoben werden. Daraus ergibt sich, dass Zweitwohnungsinhaber grundsätzlich auch der Kurbeitragspflicht unterliegen.
Ausgenommen vom Kurbeitrag sind gemäß Art. 7 Abs. 2 Satz 1 KAG nur Personen, die ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts im Kurgebiet haben.

Die Zweitwohnungssteuer ist dagegen als Aufwandsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG) eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf – hier das Innehaben einer Zweitwohnung – sichtbar wird.
Als Steuer dient sie der Erzielung von Einnahmen durch die Gemeinde, ohne dass für deren Verwendung eine rechtliche Zweckbindung besteht.
Zweitwohnungssteuer und Kurbeitrag sind demnach rechtssystematisch zwei unterschiedliche Abgaben, die nicht gleichartig sind.
Daraus folgt, dass ein Wohnungsinhaber neben der Zweitwohnungssteuer auch zur Entrichtung eines Kurbeitrages herangezogen werden kann.

Sachgebiet